Dauer der Funktion u. Wechsel der Mitglieder. 517. 139

Es scheiden aus und sind zu ersetzen ... Mitglieder

bei den.
Ergün⸗
zungs⸗
wahlen

in Ab⸗
eilung J
7 Mit⸗
glieder)

in Abtellung II
G Mitglieder)
Wahlbezirk

a b
z Mitgl. 8 Mitagl.

in Abteilung UI
7 Mitglieder)
Wahlbezirk

2 b
3Mitgl. 2 Mitgl. ä Mitgl.

43

ersten..

zweiten.
dritten.

F

im ganzen
3. Die Vorschrift ist zwingendes Recht; ihre Nicht⸗
beobachtung hat die Ungültigkeit der vorgenommenen Wahlen
zur Folge. Mängel des bei der Auslofsung angewendeten
Verfahrens sind im Wege des Einspruchs gegen die Wahl
(K15 Abs. M) und weiter im Verwaltungsstreitverfahren
(K15 Abs. 111) geltend zu machen, Entsch. des OVG.
vom 23. Januar 1801 (Bd. 38 S. 302).
Durch die Auslosung sollen die Mitgliedstellen auf die
drei sich nach Abs. J ergebenden Wahlperioden planmäßig
verteilt werden, ohne Rücksicht auf die zwischenzeitig in der
Besetzung der Mitgliedstellen eingetretenen Veruͤnderungen,
Erlaß des Handelsministers vom 8. Oktober 1901 (MBl.
d. Hu. GB. S. 282).
4. Die Bestimmung ist instruktioneller Art. Ihre
tunlichste Befolgung ist zwar Pflicht der Handelskammeru,
bildet aber keine unerläßliche Voraussetzung für die Gültig⸗
keit der Wahlen, Entsch. des OVG. vom 2. März 1905.

817.
Wahlen zum Ersatze von Mitgliedern, die außer⸗1
halb der regelmäßigen Ergänzung der Handels—