140 Handelskammergesetz.

kammer ausgeschieden sind (Ersatzwahlen), werden
im Anschlusse an die nächsten Ergänzungswahlen
vollzogen.
II Sie sind schon vorher zu vollziehen,“ wenn der
Minister für Handel und Gewerbe oder die Handels—
kammer es für erforderlich erachtet, und können?
alsdann unter Zugrundelegung der bei der letzten
Ergänzungswahl festgestellten Liste der Wahlberech—
tigten vollzogen werden.
III. Der Ersatzmann bleibt bis zum Ende derjenigen
Wahlperiode in Tätigkeit, für welche der Aus—
geschiedene gewählt war.
IV. Die Wahl jedes Ersatzmannes erfolgt in einem
besonderen Wahlgange;“ nur wenn mehrere Ersatz—
männer für eine gleiche Wahlperiode von derselben
Wahlabteilung oder demselben Wahlbezirte zu
wählen sind, erfolgt die Wahl in einem gemein—⸗
samen Wahlgange.

1. Erfatzwahlen können dadurch erforderlich werden,
daß ein Mitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode durch Tod
oder Verzicht oder durch Fortfall der Voraussetzungen der
Wählbarkeit (ß 18) oder durch Ausschließung (5 19) aus—
scheidet. Auch die Neuwahlen, die für den Fall der Ab—
lehnung oder der Ungültigkeitserklärung einer Wahl er—
forderlich werden, sind Ersatzwahlen. Mit diesen Neuwahlen
wird im allgemeinen nicht bis zu den nächsten Ergänzungs—
wahlen zu warten, sondern sie werden nach Abs. II in der
Regel alsbald zu vollziehen sein.
2. Aber keinesfalls früher, als Mitgliederstellen end⸗
gültig erledigt sind. Wenn daher durch Beschluß der
handelskammer eine Wahl für ungültig oder die Mit—