Dauer der Funlktion u. Wechfel der Mitglieder. F18. 141

gliedschaft eines Kammermitgliedes für erloschen (K 18) oder
für verwirkt (F 19) erklärt wird, so darf eine Ersatzwahl
erst stattfinden, wenn dieser Beschluß innerhalb der gesetz⸗
lichen Frist von zwei Wochen nicht angefochten oder wenn
er durch rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung
bestätigt worden ist.
3. Es kann aber auch für die Ersatzwahl eine erneute
Feststellung der Wahlliste in dem in 811 vorge⸗
sehenen Verfahren bewirkt werden. Die Entscheidung liegt
zunächst bei der Handelskammer. Anweisungen, die fie in
dieser Beziehung im Aufsichtswege vom Handelsminister
erhält, muß sie jedoch Folge leisten.
4. Auch wenn sie im Anfschlusse an die Ergän—
zungswahlen vollzogen wird. Es ist dies notwendig,
weil die Ersatzwahlen siets für einen anderen — kürzeren —
Zeitraum vollzogen werden als die Ergänzungswahlen.
Es steht üͤbrigens nichts im Wege, Ergänzungs- und
Ersatzwahlen in der Weise zu verbinden, daß die Wähler
gleichzeitig zwei Stimmzettel, einen für die Ergänzungs-,
den andern für die Ersatzwahlen übergeben, die alsdann
in verschiedene Wahlurnen zu legen sind, Erlaß des Handelsministers
 vom 18. Oktober 1897.

818.

Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende
Umstand, welcher dasselbe, wenn er vor der Wahl
vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit aus⸗
geschlossen haben würde, hat das Erlsöschen der
Mitgliedschaft zur Folge.! Die Beschlußfassung
hierüber steht der Handelskammer zu.“
1. Für die aus Wahlen der Kaufmannschaft
hervorgegangenen Mitglieder haben besonders folgende
Umstände diese Wirkung:
Verlust der Deutschen Staatsangehörigleit (ß67),
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (&amp; 5),