122 Handelskammergesetz.

Stellung unter Vormundschaft oder Pflegschaft (g 5),
Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Eintritt von
Zahlungsunfähigkeit (5 9).
Einschränkung des das Wahlrecht begründenden Be—
triebes, so daß er entweder ger nicht mehr zur Ge—
werbesteuer veranlagt wird, oder bei Handelslammern,
die einen Zensus eingefuͤhrt haben, zu einem ge—
ringeren als dem durch Zensus festgesetzten Steuer—
betrage (63 Abs. 1, 85
Einschränkung des das Wahlrecht begründenden Be—⸗
triebes, so daß er aufhört, registerpflichtig zu sein
6 83 AÄbs. Mgiff. 1)
Ausscheiden aus der die Wählbarkeit begründenden
Tätigkeit oder Stellung.*)
übernahme einer der in 87 Abs. Mbezeichneten
Stellungen bei einer Gejfellschaft, Gewerkschaft oder
juristischen Person, die bereits einen Vertreler in der
Handelskammer besitzt.
Die Einführung eines Zensus durch die Handels⸗
kammer bewirkt für diejenigen Kammermitglieder, die zu
einem geringeren Steuersatze veranlagt find, nicht das Er—
löschen der Mitgliedschaft, da dieser — die künftige
Wählbarkeit hindernde — Umstand nicht in der Perfon
der Mitglieder eingetreten ist. Aus demfelben Brunde
würden auch Prokuristen, die infolge eines nach 6 Abs. M
gefaßten Beschlusses der Handelskammer in Verbindung mit
3.7 Mitglieder derselben geworden sind, ihre Mitgliedschaft
 nicht dadurch einbüßen, daß die Handelskammer
diesen Beschluß aufhöbe.
2.8 18 findet auch auf die nach 88 zugewählten
Mitglieder Anwendung. Für fie haben namentlich folgende
Umstände das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge:

Wegen der Möglichkeit der Zuwahl eines hiernach
ausscheidenden Mitglieds durch die Handelskammer s. 88.