Dauer d. Funktion n. Wechsel d, Mitglieder. 88 19, 20. 143

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
Stellung unter Vormundschaft oder Pflegschaft,
Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Eintritt von
Zahlungsunfähigkeit,
Eintritt in eine das Wahlrecht begründende Tätigkeit
oder Stellung, indem hierdurch die die Voraussetzung
für die Zuwahl bildende Eigenschaft eines aneien
eommorqant verloren geht.
3. Wegen der Rechtsmittel vgl. 8 21.

8 19.
Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches
nach ihrem Urteile durch seine Handlungsweise die
öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung
desselben durch einen mit einer Mehrheit von
wenigstens zwei Dritteilen ihrer Mitgliedern zu
fassenden Beschluß aus ihrer Mitte entfernen.?“*
1. Nicht der in der Sitzung anwesenden, sondern aller
zurzeit vorhandenen Mitglieder.
2. Wegen der Rechtsmittel 8 21.
3. Auch diese Bestimmung und ebenso 8 20 findet auf
die zugewählten Mitglieder Anwendung.

820.
In derselben Art (8 19 kann die Handels—
kammer ein Mitglied, gegen welches ein gerichtliches
Strafverfahren eröffnet wird, bis nach Abschluß
desselben, von seinen Funktionen vorläufig entheben.“
1. Während in den Fällen der 83 18 und 19 die Mitglied⸗
schaft gänzlich erlischt, tritt auf Grund eines nach 8 20 ge⸗
faßten Beschlusses nur eine vorläufige Enthebung ein,
die bis zum Abschlusse des Strafverfahrens währt. Endet