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Handelskammergesetz.

dieses mit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
so exrlischt damit gemäß 8 18 die Mitgliedschaft endgültig.
Anderenfalls tritt fie mit dem Abschlusse des Verfahrens
ohne weiteres wieder in Wirksamkeit, und die Handels—
kammer hat sich nötigenfalls darüber schlüsffig zu machen,
ob der in dem Strafverfahren festgestellte Tatbestand Anlaß
gibt, auf Grund des 8 19 gegen das Mitglied vorzugehen.
Wegen der Rechtsmittel val. 8 21.

8 21.
Gegen die nach Maßgabe der 88 18 bis 20 ge⸗
faßten Beschlüsse der Handelskammer findet inner⸗
halb zweier Wochen die Klage beim Bezirksausschusse
statt, gegen dessen Endurteil nur das Rechtsmittel
der Revision zulässig ist.

ß 22.
Die Handelskammer kann beschließen, daß neben
den Mitgliedern Stellvertreter gewählt werden.“
In dem Beschlusse ist über die Zahl der Stellver—
treter, über ihre Verteilung auf Wahlbezirke oder
Wahlabteilungen und über die Voraussetungen,
unter denen sie in Tätigkeit treten, Bestimmung
zu treffen. Im übrigen finden auf die Stellvertreter
die für Mitglieder geltenden Bestimmungen ent—⸗
sprechende Anwendung.

1. Stellvertreter für die Mitglieder der Handels—
kammern waren in der Verordnung vom 11. Februar 1848
vorgesehen. Im Gesetze von 1870 war diese Einrichtung
fallengelassen worden. „Von den verschiedensten Seiten
ist darauf hingewiesen,“ so führt die Begründung des
Regierungsentwurfs (S. 15) aus, „daß bei der Unregel⸗