Dauer der Fuuktion u. Wechsel der Mitglieder. 822. 145

mäßigkeit der Teilnahme der Stellvertreter an den Ver—
handlungen einer erfolgreichen Mitwirkung derselben er⸗
jahrungsmäßig entweder der Mangel der Juformation oder
der des Interesses entgegenstehe. Während der Geltung
des Gesetzes von 1870 hat sich ein Bedürfnis nach Wieden
einführung von Stellvertretern in weiteren Kreisen nicht
fühlbar gemacht: bei der Vorbereitung der Novelle ist ein
solches nur von einer Handelskammer behauptet worden.
Bei Beratung der Novelle in der Kommission des Ab—
geordnetenhauses ist die Einführung von Stellvdertretern
beantragt, regierungsseitig aber damit bekämpft worden,
daß zwar für Körperschaften, die verhältnismäßig selten
zu Beratungen zusammentreten, wie beispielsweise der
Landeseisenbahnrat und die Bezirlseisenbahnräte, sich das
Institut der Stellvertreter als notwendig und zweckmaͤßig
erwiesen habe, weil diese Körperschaften meistens zur Er⸗
ledigung besonderer Angelegenheiten berufen werden. Für
Körperschaften, die, wie die Magistrate, die Stadtver—
ordneten und auch die Handelskammern, mehr mit einer
laufenden Verwaltung befaßt seien, empfehle sich die Stell⸗
vertretung nicht und sei auch bisher nicht eingeführt ge⸗
wesen“ . Kommissionsbericht S. 47). Der Antrag
wurde darauf zurückgezogen. Bei der Beratung im Plenum
wurde die Aufnahme einer mit dem 8 22 übereinstimmenden
Vorschrift beantragt, aber krotz der Befürwortung des
Ministers abgelehnt; worauf denn der F 22 im Herren⸗
haufe beschlofsen worden ist. Die Bestimmung ist, da es
dem Ermessen der Handelskammern überlassen ist, da⸗
dvon Gebrauch zu machen, nicht gerade gefährlich; immerhin
hätte fie sehr wohl entbehrt werden können. Tatjsächlich
ist denn auch nur in ganz vereinzelten Fällen davon Ge—
brauch gemacht worden.
2. Die Art der Stellvertretung kann entweder
dahin. geregelt werden, daß füͤr jedes Mitglied ein Stell⸗
vertreter gewählt werde, der im Behinderungsfalle dieses
Mitglieds einzutreten hat, oder so daß — ohne Bezgiehung
Vusensky, Handelskammergesetz. 2. Auil. 19