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Handelskammergesetz.

zu den einzelnen Mitgliedern — Stellvertreter gewählt
werden, die in festzustellender Reihenfolge für den Fall der
Behinderung irgendeines Mitglieds einberufen find. Im
letzteren Fall kann die Zahl der Stellvertreter anders — in
der Regel geringer — bemessen werden als die vom Minifter
bestimmte Zahl der Mitglieder der Handelskammer.
3. Ebenso wie die Mitglieder der Handelskammer sich
in ihrer Stellung und Taͤtigkeit nur nach ihrer Über—
zeugung zu richten haben und an Anweifungen ihrer Wähler
nicht gebunden sind, find auch die Stellvertreter, insoweit
sie tätig werden, durchaus selbständig und insbesondere
nicht verpflichtet, etwaigen Anweisungen der von ihnen ver⸗
treienen Kammermitglieder nachzukommen (vgl. die unwider—
sprochen gebliebenen Ausführungen des Abgeordneten
dteichardt in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom
23. Juli 1897).
4. 8 22 bezieht fich nur auf die aus den Wahlen
der Kaufmannschaft hervorgehenden Mitglieder. Für die
zugewählten Mitglieder (ß 8) ist eine Bestellung von
Stellvertretern nicht vorgesehen.

ostenaufwand.

g 23.

Die Handelskammer beschließt über den zur Er—
füllung ihrer gesetzlichen Aufgabe? erforderlichen
Kostenaufwand und ordnet ihr Kassen⸗ und Rech—⸗
nungswesen selbständig.
II. Sie nimmt die von ihr für erforderlich erachteten
Arbeitskräfte? an, setzt die Vergütungen für dieselben
fest und beschafft die nötigen Räumlichkeiten.?

1. Wie in Anm. 2 zu 5 1 ausgeführt, ist die gesetz⸗
liche Aufgabe der Handelskanmmern durch die Novelle be⸗
deutend erweitert worden, indem sie neben ihrer bisherigen