Kostenaufwand. 8 238. 147

vornehmlich beratenden und begutachtenden Tätigkeit durch die
Bestimmung des g388 Abs. I die Befugnis erhalten haben,
zu Nutzen von Handel und Gewerbe und der darin beschäf⸗
tigten Gehilfen und Lehrlinge Anstalten, Anlagen und Ein⸗
richtungen zu begründen, zu unterhalten und zu unter⸗
stuͤzen. Diese Verwaltungstätigkeit bildet einen Teil der
Aufgaben, für die nach der obigen Vorschrift die Handels—
kammern Aufwendungen machen und Beiträge erheben dürfen.
2. Unter ihnen nimmt der Sekretär (Syndikus, Ge—
schäftsführer) die erste Stelle ein. Es ist ofter gewuͤnscht
worden, daß die Stellung dieser Beamten der Handels—
kammer gesetzlich geregelt werde. Die Gründe, warum die
Regierung die Aufnahme entjsprechender Bestimmungen in
das Geset vermieden hat, sind in der Begründung des
Berlepsch'jchen Entwurfs wie folgt dargelegt (S. 24):
Zu der Frage, ob in dem Gesetze Bestimmungen
über die Stellung dieser Geschäftssührer (Syndici —
Handelskammersekretäre), insbesondere in Beziehung
auf ihre Vorbildung und ihre Gehalts⸗ und Penfions
ansprüche zu treffen seien, haben die Handelskammern
und kaufmännischen Korporationen in ihrer über—⸗
wiegenden Mehrheit eine ablehnende Haltung ein⸗
genommen. Gegen das Erfordernis eines bestimmten
Bildungsgangs wird eingewendet, daß dadurch die an
fich schon geringe Zahl von Personen, die für diese
Stellungen nach Faͤhigkeit und Neigung in Frage
kommen, noch weiter vermindert werden und daß
ferner die akademische Vorbildung — an diese würde
vornehmlich zu denken fein — doch keine ausreichende
Sicherheit für die Befähigung als Handelskammer-⸗
sekretär gewähren würde. Von gesetzlichen Vor—
schriften uͤber die Anstellungs- und Pensionsverhält⸗
nifse wird eine unzweckmäßige Einschränkung in der
gerade in dieser Beziehung erwünschten Bewegungsfreiheit
 der Handelskammern befürchtet. Da die Be—
rechtigung dieser Bedenken nicht zu verkennen war,
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