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Handelskammergesetz.

so ist von der Festlegung solcher Vorschriften ab—
gesehen worden. Es ist das in der Erwartung ge⸗
schehen, daß die Handelskammern ebenso bestrebt wie
befähigt sein werden, für ihre Geschäftsführung die
geeigneten Kräfte zu finden und durch angemessene
Anstellungsbedingungen zu gewinnen. Die Verleihung
der juristischen Persönlichkeit gewährt ihnen die recht⸗
liche Möglichkeit, Anstellungsverträge auf längere Zeit
und unter Begründung von Pensionsansprüchen ab—
zuschließen. z8
Die Handelskammer hat hiernach volle Freiheit in der
Anstellung des Sekretärs, sowohl in Beziehung auf seine
Vorbildung als rücksichtlich der Anstellungsbedingungen.
Sie kann ihn auf Kündigung oder fest für einen kürzeren
oder längeren Zeitraum oder auf Lebenszeit anstellen. Sie
kann ihm Penfionsansprüche zubilligen und dieselben da—
durch sicherstellen, daß sie für ihn eine Versicherung auf den
Lebensfall eingeht. Der Sekretär kann ferner im Haupi—
amte oder nur nebenamtlich angestellt werden. Einzelne kleine
Handelskammern haben von der Anstellung eines Sekretärs
ganz abgesehen: die sonst dem Sekretär obliegenden Ge—
schäfte werden bei ihnen von den Mitgliedern erledigt.
Die Handelskammersekretäre find mittelbare Staats—
beamte. Dieser Satz ist in der Rechtsprechung des Ober⸗
verwaltungsgerichts anerkannt und damit begründet worden,
daß die Handelskammern zu den im 5 69 II0O des Allg.
Landrechts benannten, dem Staate untergeordneten Kollegien
und Korporationen gehören, deren Bedienstete den Charakter
mittelbarer Staatsbeamten haben, Entsch. d. OVG. vom
21. März 1890 (Bd. 19 S. 62). Das gleiche gilt für die
sonstigen Bediensteten der Handelskammer, soweit sie die
Eigenschaft von Beamten haben. Ob diese Voraussetzung
zutrifft, oder die Angestellten in einem rein privatrechtlichen
Dienstverhältnisse zur Handelskammer siehen, ist nach den
Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen und hängt
insbesondere von dem Inhalte des Dienstvertrages und den