Kostenaufwand. 8 24. 145

Obliegenheiten der Angeftellten ab. Die im Hauptamte
taͤtigen Geschaͤftsführer find im Zweifel als Beamte anzusehen.
Als mittelbare Staatsbeamte genießen die Handels—
kammerbeamten die den Beamten gewährten Bevorzugungen
bei der Kommunalbefteuerung des Einkommens, und zwar
die vor dem 1. April 1909 angestellten auf Grund der
Kabinettsorder vom 14. Mai 1832 (GessSamml. S. 145)
die den unmittelbaren Staatsbeamten durch das Gesetz vom
11. Juli 1822, betr. die Heranziehung der Staatsdiener
zu den Gemeindelasten (GesSamml. S. 184) gewährten
Bevorzugungen, die später augestellten den Vorteil, daß ihr
amtliches Einkommen mit Zuschlaͤgen bis höchstens 125 v. H.
zur Gemeindeeinkommensteuer herangezogen werden darf (das
vom Landtage 1909 beschlossene Gesetz ift in der Gessamml.
zur Zeit des Abschlusses dieses Kommentars noch nicht ver⸗
öffentlich. Sie sind ferner gemäß Art. 108 der preußischen
Verfassung zu vereidigen, Erlaß d. Handelsministers vom
20. Juni 1901 (MBl. d. H. u. GV. S. 116), und zwar
durch den Regierungspräsidenten, Erlaß vom 80. Juli 1801
(MBl. d. H. u. GV. S. 169). Auch sind sie dem Disziplinar⸗
gesetze vom 21. Juli 1852 (Gessamml. S. 465) unter⸗
worfen. Die entscheidende Dijziplinarbehörde ist in erster
Instanz die Bezirksregierung (KF 25 a. a. O.), in zweiter
Instanz das Staatsministerium, das vor seiner Entscheidung
ein Gutachten des Dijziplinarhofes einzuholen hai. Die
iinms des Verfahrens wird vom Regierungspräsidenten
verfügt.
3. Infolge der Verleihung der Rechte einer juristischen
Person ist die Handelskammer in der Lage, sowohl Mietsverträge
 von längerer Dauer abzuschließen, als auch ein
eigenes Geschäftsgebäude zu erwerben oder zu errichten.
8 24.

Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgelt-]
lich. Nur die durch Erledigung einzelner Aufträge er⸗
wachsenden baren Auslagen werden ihnen erstattet.'