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Handelskanmergesetz.

11. Die Handelskammer kann beschließen, ihren Mit—
gliedern eine den baren Auslagen für die Teil—
nahme an den Sitzungen entsprechende Entschädigung
zu gewähren.?
1. Auf die Erstattung dieser Auslagen haben die Mit⸗
glieder kraft Gesetzes einen Rechtsanspruch. Derfselbe ist
aber nur begründet, wenn es fich um die Erledigung ein⸗
zelner besonderer Aufträge der Handelskammer han—
delt, z. B. um die Teilnahme eines Mitgliedes an der
Tagung des Handelstages oder eines Kongresses u. a.
Auf die Teilnahme der Mitglieder an den Sitzungen der
Handelskammer, sei es des Plenums, sei es von Abtei⸗
lungen oder Konmissionen, bezieht sich Abs. J nicht.
2. Der Abs. II ist durch die Novelle zugefügt worden.
Die Bestimmung ist dem Gesetze über die Landwirtschaftskammern
 entlehnt ( 16 das.). Es ist dem freien Ermessen
der Handelskammer überlassen, ob sie einen dem Abf. M
entsprechenden Beschluß fassen will. Die Entschädigung
darf nur die baren Auslagen begreifen, die den Mit—
gliedern durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehen,
und insbefondere kleine Vergütung für den Zeitaufwand
der Mitglieder und keine Entschädigung für ihre Tätigkeit
in sich schlleßen. Im wefsentlichen wird die hiernach zu⸗
läsfige Entschädiguug in der Erstattung der Reisekosten, die
auswärtigen Mitgliedern durch die Teilnahme an den
—AV
Handelskammer wohnenden Mitglieder nur ausnahmsweife
Auslagen werden nachweisen können. Die Entschädigung
kann sowohl für die Gesamtsitzungen als für die Sitzungen
von Ausschüssen oder Kommissionen gewährt werden.

8 25.
Die Handelskammer hat alljährlich einen Etat
aufzustellen, öffentlich bekannt zu machen und dem
Regierungspräsidenten mitzuteilen.“