Kostenaufwand. 88 25, 26. 151

1. Nach dem Gesetze von 1870 war der Etat der Be—
zirksregierung mitzuteilen. Diese hatte an der Kenntnis
des Etats ein Interefse, weil einerseits nach dem damaligen
z 24 (vgl. jetzt 5 31) ihre Genehmigung zur Erhebung
von Zuschlägen über 10 v. H. der Gewerbesteuer und zu
Etatüberschreitungen erforderlich war, andererseits die Er⸗
hebung der Beiträge auf ihre Anordnung geschah (5 23
Abs. III des Ges. von 1870). Gegenwärtig hat der an die
Stelle der Bezirksregierung getretene Regierungspräsident
mit dem Etat- und Rechnungswesen der Handelskammern
nichts mehr zu tun. Die Genehmigung zur Erhebung
von Zuschlägen über 10 v. H. der Gewerbesteuer ist
seit Inkrafttreten des Zuständigkeitsgesetzes vom Handels—
minister zu erteilen, und einer besonderen Anordnung zur
Erhebung der Handelskammerbeiträge bedarf es nach 8 28
überhaupt nicht mehr. Hiernach ist nicht abzusehen, welchem
Zwecke die obige Vorschrift dienen soll.
Die Bestimmung des Etatsjahres ist den Handels—
kammern überlassen. Da für die Erhebung der Beiträge
die staatliche Gewerbesteuerveranlagung maßgebend ist, die
für das vom 1. April bis 31. März laufende staatliche
Etatsjahr erfolgt, empfiehlt sich dieser Zeitabschnitt auch
als Etatsjahr der Handelskammer.

8 26.

Soweit die in dem Haushaltsplane veranschlagten J
sKtosten der Handelskammerverwaltung nicht durch
besondere Einnahmen gedeckt werden,“ werden sie
auf die Wahlberechtigten (38 8 und 4) umgelegt.⸗
Den Maßstab bildet die staatlich veranlagte Ge—
werbesteuer. Dabei bleibt derjenige Teil der Ge—
werbesteuer außer Anrechnung, der auf Nieder⸗
lassungen, Betriebe oder Betriebsstätten entfällt, die
ihren Sitz nicht im Handelskammerbezirk haben,