152 Handelskammergesetz.

oder hinsichtlich welcher ihren Besitzern das Recht,
an den Handelskammerwahlen Teil zu nehmen, nicht
zusteht.“8
II. In Gemeinden, die eine besondere Gewerbesteuer
eingeführt haben (5 29 des Kommunalabgaben⸗
gesetzes vom 14. Juli 1893), kann auf Grund Be—
schlusses der Handelskammer nach Anhörung der
Beteiligten der auf die Wahlberechtigten der Ge—
meinde entfallende Betrag an Handelskammerbei—
trägen durch Zuschläge zu der besonderen Gewerbe—
steuer aufgebracht werden. Dieser Beschluß bedarf
der Genehmigung des Ministers für Handel und
Bewerbes7

1. Die Handelskammerbeiträge bilden eine ergänzende
Einnahmequelle, auf die erst zurückgegriffen werden darf,
wenn und insoweit die sonstigen Einnahmen der Handels—
kammer zur Deckung ihres Bedarfs nicht ausreichen. Als
solche besonderen Einnahmen der Handelskammer kommen
vornehmlich zwei Arten in Betracht:
Einnahmen aus Vermögensgegenständen, als: Zinsen
von Kapitalien, Pacht- und Mietserträge von Grund⸗
stücken und Gebäuden u. ä.
Gebühren, die für Benutzung von Einrichtungen der
Handelskammer GBörsen, Schiffahrtsanlagen, Schul—
einrichtungen ufw.) erhoben werden.
2. Beitragspflichtig sind die im 83 Abs. II unter
Ziff. 1-4 aufgeführten Personen, Gesellschaften (Genofsen⸗
schaften, Gewerkschaften) und Betriebsstätten, soweit sie
nicht durch Einführung eines Zensus nach 8 4 von der
Einbeziehung in die Handelskammerorganisation ausge—
schlofsen find. Daß die durch den Zenfus ausgeschlossenen
Betriebe von der Beitragspflicht auch dann befreit find,