Kostenaufwand. 8 26.

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wenn sie gemäß s 10 Abs. 111 an den Wahlen beteiligt
werden, darüber vgl. Anm. 7 zu 8 10.
Die Beitragspflicht wird dadurch nicht aufgehoben, daß
der Pflichtige aus Gründen, die in feiner Person liegen,
das ihm in abstraeto zustehende Wahlrecht zur Handelskammer
 weder selbst noch durch einen Vertreter ausüben
kann. (Vgl. Anm. 2 zu 83.)
3. Und zwar die endgültig festgestellte Gewerbesteuer.
Hieraus folgt ohne weiteres, daß eine auf Grund der Ein—
legung von Rechtsmitteln erfolgte Veränderung der staatlich
veranlagten Gewerbesteuer die Abänderung des Handelskammerbeitrages
 von selbst nach sich zieht. Anträge auf
Herabsetzung der Handelskammerbeiträge, die sich auf ein
erfolgreich durchgeführtes Rechtsmittel gegen die Verau—
lagung zur Gewerbesteuer gründen, find deshalb stets und
selbst dann zu berücksichtigen, wenn die im 8 29 Abs. 1
vorgesehene Einspruchsfrist gegen die Zahlungsaufforderung
nicht eingehalten ist. Auch ohne Antrag ist die Berichtigung
von Amts wegen zu bewirken, Erlaß des Handelsministers
 vom 14. NRovember 1901 (MBl. d. H. u. GV.
S. 297) und vom 20. Februar 1902 (MBl. d. H. u. GV.
S. 104).
Derartige Ansprüche auf Ermäßigung der Handelskammerbeiträge
 infolge Ermäßigung der ihnen zugrunde
liegenden Gewerbestener können in der Regel nicht im
Verwaltungsstreitverfahren verfolgt werden, weil die Zu—
ständigkeit der Verwaltungsgerichte im 5 29 des Handels⸗
kammergesetzes auf die Entscheidung über die Beschlüsse der
Handelskammern beschränkt ist, durch welche die binnen
zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung an—
gebrachten Einsprüche gegen die Heranziehung zu Handels⸗
fkammerbeiträgen abgewiefen worden sind, Entsch. des OVG.
vom 11. Januar 1809. Zurzeit dieser Einspruchsfrist
wird die Eutscheidung über Anfechtungen der staatlich ver⸗
— Gewerbesteuer im allgemeinen noch nicht getroffen
ein.