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Handelskammergesetz.

4. Von der Beitragspflicht sind ausgefschloffen:
1. Betriebe usw. eines Wahlberechtigten, die außerhalb
des Handelskammerbezirks belegen find. Sind fie in
einem anderen Handelskammerbezirke gelegen, fo werden
fie dort zu Handelskammerbeiträgen herangezogen;
liegen sie in handelskammerfreiem Gebiete, so find sie
von Handelskammerbeiträgen befreit;
diejenigen im Handelskammerbezirk belegenen Betriebe
eines Wahlberechtigten, welche ein Recht, an den
Handelskammerwahlen teilzunehmen, nicht
begründen. Dieser Fall tritt ein, wenn der Besitzer
eines wahlberechtigten Betriebes zugleich entweder ein
nicht registerpflichtiges, etwa nur handwerksmäßig be—
triebenes und deshalb gemäß 83 Abs. n von der
Handelskammerorganisation ausgeschlossenes Geschäft
besitzt oder ein nach Abs. IIId daselbst von Wahlrecht
und Beitragspflicht ausgeschlossenes, mit einem lanv
und forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenes Neben⸗
gewerbe betreibt.
Wegen der Durchführung dieser Bestimmung vgl. 8 27.
5. Dauer der Beitragspflicht. Das Erlöschen der
Beitragspflicht im Falle der Aufgabe des Betriebs oder
einer die Abgabepflicht aufhebenden Veränderung regelt sich
nach dem Gesetze vom 18. Juni 1840 über die Verjährungs⸗
frift bet öffentlichen Abgaben (GesSamml. S. 140). Danach
tritt der Abgang der veranlagten Handelskammerbeiträge
nicht schon auf Grund des Fortfalls der die Abgabepflicht
bedingenden Voraussetzungen ein, sondern gemäß F1Abs. 4
a. a. O. erst auf Grund einer entsprechenden Anzeige an
die Handelskammer, und zwar vom Ende des Monaß ab,
in dem diese Anzeige eingeht, Entsch. des OVG. vom
20. Mai 1901 (Entsch. Bdo. 39 S. 306).
6. Wie in Anm. 4 zu 8 3 ausgeführt ist, wird die Ge⸗
werbesteuer vom Staate weiter veranlagt, obschon fie als
Staatssteuer außer Hebung gesetzt ist. Die Veranlagung
erfolgt auch für diejenigen Gemeinden, welche von der B