Kostenaufwand. 8 26.

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jfugnis des Kommunalabgabengesetzes, eine besondere Ge⸗
werbesteuer einzuführen, Gebrauch gemacht haben. Die
Handelskammern sind daher überall in der Lage, Abgaben
in der Form von Zuschlägen zur staatlich veranlagten Ge—
werbesteuer zu erheben.
Die Erhebung solcher Zuschläge, die sich einfach gestaltet,
wenn auch für die Gemeinden Zufchläge zur staatlich ver⸗
anlagten Gewerbesteuer erhoben werden, wird dann schwer⸗
fällig, wenn die Gemeinde eine besondere Gewerbesteuer
erhebt. Das Gesetz gewährt deshalb den Handelskammern
die Möglichkeit, in solchem Falle statt der Zuschläge zur
staatlich veranlagten Gewerbesteuer, Zuschläge zur besonderen
Kommunalgewerbesteuer zu erheben. Ein derartiger Beschluß
ist mit Rücksicht darauf, daß er bedeutende Verschiebungen
in der Belastung der Wahlberechtigten herbeiführen kann,
an eine zweifache Beschränkung gebunden, nämlich daran,
1. daß die Beteiligten, worunter man die Wahlberechtigten
der fraglichen Gemeinde und die kommunale Ver—⸗
tretung dieser Gemeinde zu verstehen haben wird,
vorher zur Sache gehört werden,
daß der Beschluß die Genehmigung des Handels—
ministers erhält, der dabei nach freiem Ermessen
entscheidet.

Abs. Iist bisher lediglich bei der Handelskammer in
Frankfurt a. M. praktisch geworden, die seit 1906 die Handels—
kammerbeiträge in der Stadt Frankfurt a. M. als Zuschläge
zu der dort bestehenden besondern Gemeinde-Gewerbestener
erhebt.
Wenn von der Bestimmung des Abs. II Gebrauch
gemacht wird, so können verschiedene Fragen auftauchen,
für die eine Entscheidung im Wortlaute des Gesetzes nicht
ohne weiteres gegeben ist. Es sei in dieser Hinsicht auf
folgende Punkte hingewiesen:
1. Es fragt sich, wie die Umlegung der Handelskammer—
beitraͤge zu erfolgen habe, wenn dem Handelskammer⸗