153

Handelskammergesetz.

bezirke neben einer Gemeinde mit besonderer Kom⸗
munalgewerbesteuer, für welche von der Ermãchtigung
des Abs. II Gebrauch gemacht ist, andere Gemeinden
angehören, in denen die Handelskammerbeiträge in
Prozenten der staatlich veranlagten Gewerbesteuer zu
erheben sind. In solchem Falle hat die Handelskammer
zunächst unter Zugrundelegung der innerhalb ihres
ganzen Bezirks für sie in Betracht kommenden staatlich
veranlagten Gewerbesteuer den Prozentsatz festzustellen,
der von dieser zur Aufbringung des nicht durch andere
Einnahmen gedeckten Bedarfs erhoben werden müßte.
Dieser Prozentsatz wird in denjenigen Gemeinden, für
welche eine Regelung nach Abs. Inicht vorliegt, tat⸗
fächlich erhoben. Für die Gemeinde mit besonderer
Gewerbesteuer dagegen wird der Gesamtbetrag, der
unter Zugrundelegung dieses Prozentsatzes von den
Beitragspflichtigen auszubringen sein würde, rechnungs⸗
mäßig festgestellt; nach diesem Betrage, der durch Zu⸗
schläge zur besonderen Gewerbesteuer zu decken sst,
wird alsdann der Prozentfatz berechnet, mit dem die
besondere Gewerbesteuer belaftet wird.
In gleicher Weise ist die Verteilung der Handels⸗
kammerbeitrãge auf die einzelnen Gemeinden eines
Handelskammerbezirks zu bewirken, wenn in jeder der⸗
selben eine besondere Kommunalgewerbesteuer besteht,
die nach Abs. Muden Beiträgen zugrunde gelegt
werden soll.
Zweifel können ferner daraus entstehen, daß die Ge⸗
werbesteuerpflicht nach der kommunglen Gewerbe⸗
steuer anders begrenzt sein kann als nach der staatlich
deranlagten Gewerbesteuer. Zur Lösung dieser Frage
ist davon auszugehen, daß der Kreis der für die
Handelskammer Wahlberechtigten und Beitragspflich⸗
tigen auf Grund des 83 des Gesetzes und eines etwa
nach 84 eingeführten Zensus endgultig feststeht und
durch einen nach Abs. Mugefaßten Beschluß der Handels—