stostenaufwand. 8 26.

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kammer nicht geändert werden kann. Daher dürfen
Personen und Gesellschaften, die nach 883 und 4 in
die Handelskammerorganisation nicht einbezogen sind,
auch nicht mit Zuschlägen zur kommunalen Gewerbe—
steuer belastet werden, sondern find davon freizulassen.
Andererseits können nach 88 8 und 4 wahlberechtigte
Personen und Gesellschaften ihres Wahlrechts nicht
dadurch verlustig gehen, daß sie von der kommunalen
Gewerbesteuer befreit sind.
Da nun dem Wahlrecht die Beitragspflicht grund⸗
fätzlich korrespondieren soll, so muß ein Weg gefunden
werden, der die Heranziehung letzterer Personen und
Gesellschaften zu Handelskammerbeiträgen ermöglicht.
Dies kann etwa in der Weise geschehen, daß in den
nach Abs. Mzu fassenden Beschluß eine Bestimmung
aufgenommen wird, wonach Personen und Gesell—
schaften, die nach 83 3 und 4 wahlberechtigt und bei—
tragspflichtig zur Handelskammer, aber der kommu⸗
nalen Gewerbestener nicht unterworfen sind, mit
Prozenten der staatlich veranlagten Gewerbesteuer zu
belasten find.
Endlich muß geprüft werden, welche Einwirkungen
auf die Gestaltung des Wahlrechts ein gemäß Abs. I
gefaßter Beschluß hat. Beim allgemeinen gleichen
Wahlrechte entstehen daraus keine Schwierigkeiten,
wenn nur der in vorstehender Ziff. 2 aufgestellte
Grundsatz berückfichtigt wird, daß der Kreis der Wahl⸗
berechtigten sich nach 88 3 und 4 des Gesetzes bemißt
und durch die kommunale Gewerbesteuer nicht geändert
werden kann. Das gleiche gilt, wenn nach dem Um⸗
fange der Betriebe oder nach Betriebszweigen
Wahlabteilungen gebildet find, innerhalb deren
das allgemeine gleiche Wahlrecht die Grundlage der
Wahlen bildet.
Auch für das Pluralwahlsystem erwachsen keine
Schwierigkeiten, da die Abstufung des Wahlrechts

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