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Handelskanmiergesetz.

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kammerbeiträge erfolgt, und es dabei keinen Unter⸗
schied macht, ob diese in Prozenten der staatlich ver—
anlagten oder einer besonderen Gemeindegewerbesteuer
ausgeschrieben sind. Ebenso verhält es sich bei der
Einrichtung von Wahlabteilungen unter Zugrunde—
legung der Handelskammerbeiträge.
Es bleibt die Möglichkeit übrig, daß Wahlab—
teilungen unter Zugrundelegung der staatlich ver⸗
anlagten Gewerbesteuer gebildet werden. Dieser
Modus ist durch 8 10 Abs. III für den Fall, daß eine
statutarische Regelung des Wahlsystems durch die
Handelskammer nicht stattfindet, vorgeschrieben und ist,
da Ausnahmen nicht zugelassen sind, auch auf Ge—⸗
meinden anzuwenden, in welchen die Handelskammer⸗
beiträge durch Zuschläge zu einer besonderen kommu—
nalen Gewerbesteuer aufgebracht werden. Hieraus
lönnen, wenn sich die Belastung der Wahlberechtigten
auf der Unterlage der kommunalen Gewerbesteuer
wesentlich anders gestaltet, als nach der staatlich ver⸗
anlagten Gewerbesteuer, Unbilligkeiten entstehen, die
bei Entscheidung über Erteilung der ministeriellen Ge—
nehmigung zu dem nach Abs. I1 gefaßten Beschlusse zu
berücksichtigen sein werden.
Wenn die Einrichtung von Wahlabteilungen unter
Zugrundelegung der staatlich veranlagten Gewerbe—
steuer nicht auf der Vorschrift des 8 10 Abs. II,
sondern auf Statut der Handelskammer gemäß 8 10
Abs. J beruht, so kann in der statutarischen Regelung
Vorkehr gegen etwaige Unbilligkeiten getroffen werden,
indem vorgesehen wird, daß die Wahlberechtigten,
welche die Handelskammerbeiträge als Zuschläge zu
einer besonderen kommunalen Gewerbesteuer entrichten,
unter Berücksichtigung der Höhe ihrer Abgabe in die
Wahlabteilungen eingereiht werden. Einfacher wird
es freilich sein, wenn in solchem Falle die Wahlab⸗