Kostenaufwand. 8 27. 159

teilungen unter Zugrundelegung der ausgeschriebenen
Handelskammerbeiträge anstatt der staatlich ver⸗
anlagten Gewerbesteuer gebildet werden.
7. Da eine besondere Gemeindegewerbestener nur solche
Betriebe und Teile von Betrieben umfassen darf, welche
innerhalb des Gemeindebezirks belegen fsind (ß 32 Abs. II
des Kommunalabgabengefetzes), so bedarf es einer dem Abj.J
entsprechenden Vorschrift über die Freilassung der außerhalb
des Gemeindebezirks belegenen Niederlassungen usw. von Zu⸗
schlägen zur Gemeindegewerbesteuer nicht. Dagegen wird
in dem nach Abs. U zu fassenden Beschlusse Vorsorge zu
treffen sein, daß solche Betriebe eines Beitragspflichtigen
innerhalb des Gemeindebezirks, welche das Wahlrecht zur
Handelskammer nicht begründen, von Zuschlaͤgen zur Ge—
meindegewerbesteuer frei bleiben.

827.
Das Ergebnis der Veranlagung zur Gewerbe⸗]
steuern sowie etwa später eintretende Veränderungen
werden der Handelskammer von den Steueraus—
schüssen kostenfrei mitgeteilt.“ Insoweit die Ver⸗
anlagung sich auf mehrere Niederlafssungen, Betriebe
oder Betriebsstätten eines Beitragspflichtigen er⸗
streckt, die ihren Sitz nicht sämtlich im Bezirt einer
Handelskammer haben oder hinsichtlich welcher ihren
Besitzern das Recht, an den Handelskammerwahlen
Teil zu nehmen, nicht zusteht,? ist auf Antrag der
Handelskammer vom Vorsitzenden des Steuerausschusses
 der auf die abgabepflichtigen Niederlassungen,
Betriebe oder Betriebsstätten entfallende Teil—⸗
betrag festzustellen und den Abgabepflichtigen mit⸗
zuteilen.“