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Handelskammergesetz.

I1. Denselben? steht binnen einer Ausschlußfrift von
vier Wochen die Berufung an die Bezirksregierung,
deren Entscheidung endgültig ist, zu.
IIIJ Die Handelskammer stellt die Beiträge fest.e
1. Vgl. Anm. 4 zuUu 8 3.
2. Die Vorsitzenden der Steuerausschüsse der Gewerbe—
steuerklassen J, II und DI haben den Handelskammern von
Amts wegen eine Namen, Wohnort, Gewerbe und Gewerbe⸗
steuerbetrag nachweisende Liste der Steuerpflichtigen
des Handelskammerbezirks mitzuteilen. Für Klasse IV find
den Handelskammern auf ihren Antrag die nament—⸗
lichen, die Steuersätze enthaltenden Nachweisungen in Ur—
schrift behufs Auszugs der in Betracht kommenden Steuer⸗
sätze zu überlassen. Wo innerhalb der IV. Klasse eine
steuerliche Begrenzung gemäß 8 4 besteht, ist den Handels—
kammern aluf Wunsch eine Liste der oberhalb der Grenze
liegenden Gewerbesteuerpflichtigen dieser Klasse zuzufertigen,
Erlaß des Handelsministers vom 20. November 1800
(Abgedrudt in der Zeitschrift ‚Handel und Gewerbe“,
VDI. Jahrgang Nr. 10). Veränderungen der Veranlagung,
die durch Zu⸗ oder Abgang, durch erfolgreiche Einlegung
von Rechtsmitteln oder durch Ermäßigungen gemäß F 44
des Gewerbesteuergesetzes eintreten, sollen den Handels—
kammern periodisch, etwa für Zeitabschnitte von drei—
monatiger Dauer, mitgeteilt werden. Insoweit hierfür
besondere Wünsche obwalten, ist den Handelskammern über⸗
lafsen, sich damit an die Vorsitzenden der Steuerausschüfse
zu wenden, Erlaß des Handelsministers vom 16. November
1897 (MBl. d. H. u. GV. 1903 S. 271h.
Die den Handelskammern mitzuteilenden Auszüge aus
den Gewerbesteuerlisten unterliegen keiner Stempelabgabe.
Die einschlägige Tarifftelle 11 des Stempelsteuergefetzes
vom 31. Juli 1895 bezieht sich nur auf Auszüge aus den
Akten usw., welche für Privatpersonen auf ihr Ansuchen
ausgesetzt werden. Die Handelskammern sind aber weder