Kostenaufwand. 8 27. 161

Privatpersonen (vgl. Anm. 7 zu F 1 und die daselbst er⸗
waͤhnte Entscheidung des Finanzministers von 30. Oktober
1896) noch erfolgt — wenigstens für die Gewerbesteuer⸗
klassen J. U, II — die Mitteilung der Nachweisungen
auf ihr Aufuchen. Sie geschieht vielmehr hinfichtlich dieser
Klafsen auf Grund der vorstehend erwähnten Anweifung
von Amts wegen.

3. Die also nach 8 26 Abs. J mit Zuschlägen zu der
darauf entfallenden Gewerbesteuer nicht belasiet werden
dürfen.

4. Wenn sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Ge—
meindebezirke erstreckt, so findet bereits für die Zwecke
der kommunalen Besteuerung eine Zerlegung des Gesamt—
steuersatzes in die auf die einzelnen Gemeinden ent—
fallenden Teilbeträge statt. Es bestimmt nämlich 5 86
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891:
Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere
Kommunalbezirke und wird für die Zwecke der kommu—
nalen Besteuerung oder kommunaler Wahlen die Zer⸗
legung des Steuersatzes in die auf die einzelnen Be—
triebsorte entfallenden Teilbeträge erforderlich, so ist
diese von dem veranlagenden Steuerausschufse zu be⸗
wirken.
Der Beschluß ist sowohl den beteiligten Rommunen
als dem Steuerpflichtigen zuzustellen.
Denfelben steht binnen einer Ausschlußfrist von vier
Wochen die Berufung an die Bezirksregierung (88 29
und 30) und gegen die Berufungsentscheidung in
gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungs⸗
gericht zu.
Nach z 32 Absj. J des Kommunalabgabengesetzes hat
sich diese Zerlegung für den Fall der Erhebung von
Prozenten der veranlagten Gewerbesteuer auch auf die im
*28 Abs. J Nr. 2-6 daselbst aufgeführten Betriebe zu
erstrecken.

Zusenuakty, Hanbelssskammergesetz. 8. Aunf.