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Handelskammtergefetz.

In der Ausführungsanweisung des Finanzministers
vom 4. November 1895 zum Gewerbesteuergesetze ist die
Verteilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke
im Artikel 53 geregelt. Sie soll — regelmäßig in un—
mittelbarem Anschlusse an die Veranlagung oder sofort nach
der Zugangstellung — von dem veranlagenden Steuer—
ausschusse von Amts wegen bewirkt werden. Erfährt der
veranlagte Gewerbesteuersaß im Wege der Rechtsmittel
oder infolge einer Neuveranlagung eine Änderung, so hat
der Steuerausschuß von Amts wegen eine erneute Verteilung
des Steuersatzes vorzunehmen. Nach erfolgter Verteilung
hat der Vorfitzende des Steuerausschusses den Beschluß den
beteiligten Gemeindevorständen und dem Steuerpflichtigen
mitzuteilen. Die gegen den Beschluß gerichtete Berufung
ist beim Vorsitzenden des Steuerausschusses anzubringen.
Hiernach wird für diejenigen Fälle, in welchen eine
Niederlassung, ein Betrieb oder eine Betriebsstätte eines
für eine Handelskammer Beitragspflichtigen außerhalb
des Kammerbezirks belegen ist, der auf diesen einerseits
und auf den für die Handelskammer abgabepflichtigen,
weil innerhalb ihres Bezirks belegenen, Betrieb anderer⸗
seits entfallende Teilbetrag der Gefamtsteuer von Amts
wegen durch den Steuerausschuß festgestellt und von seinem
Vorsitzenden dem Steuerpflichtigen mitgeteilt: für solche
Faͤlle bedarf es deshalb eines besonderen Antrags der
Handelskammer gemaß der obigen Gesetzesvorschrift nicht,
sondern die Feststellung der Teilbeträge durch den Steuer⸗
ausschuß oder in dem dagegen erhobenen Rechtsmittelver⸗
fahren ift ohne weiteres für die Handelskammer maßgebend.
Durch Erlaß des Finanzministers vom 28. Juli 1903
(MBl. d. H. u. GV. 1903 S. 270) find die Vorsitzenden
der Steuerausschüsse der vier Gewerbesteuerklassen ange⸗
wiesen, in jedem Falle, in dem bei einer Gewerbesteuer⸗
zerlegung auf Grund des 8 38 des Gewerbesteuergesetzes
Teilbeträge für Gemeinden außerhalb des Veran—
lagungsbezirks festgesetzt werden, jeder Handelskammer,