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zu deren Bezirk eine dieser Gemeinden gehört, durch be—
sondere Nachricht von Amts wegen von den auf ihren Bezirk
entfallenden Teilsteuerfähen unter Namhaftmachung der
pflichtigen Trilbetriebe Kenntmis zu geben. Auch in dem
Falle, daß ein Zensit innerhalb des Handelskammer,
bezirks, aber an verschledenen Orten, zwei Betriebe
besitzt, deren einer beitragspflichtig ist, der andere hingegen
nicht (vgl. Anm. 4 giff. 2 zu d 26) ist die Zerlegung
des Steuersatzes auf die beiden Betriebe, die der Steuer—
ausschuß nach den vorerwähnten Vorfchriften von Anmf⸗—
wegen bewirkt, für die Handelskammer verbindlich, und ein
Antrag der Handelskammer auf Zerlegung des Gesamt⸗
steuersatzes nicht erforderlich.
Eines solchen bedarf es nur in dem Falle, daß ein
Zensit in derfelben Gemeinde einen beitragspflichtigen
und einen nicht beitragspflichtigen Betrieb befitzt. Für
diesen Fall, für welchen bisher eine Zerlegung des Steuer⸗
satzes auf die beiden Betriebe weder vorgeschrieben war,
noch im Bedürfnisse lag, soll nunmehr die Feststellung der
Teilbeträge durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses
erfolgen, aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf
Antrag der Handelskammer. Diese letztere Be—
stimmung verfolgt den Zweck, die Entschließung darüber,
ob ein Betrieb beitragspflichtig zur Handelskammer ist,
ausschließlich der Handelskammer zuzuweisen. Die Auf⸗
gabe des Vorsitzenden des Steuerausschusses soll sich darauf
beschränken, für den ihm von der Handelskammer bezeich⸗
neten, von dieser für die Leistung von Beiträgen in An—
spruch genommenen Betrieb den darauf entfallenden Steuer⸗
betrag festzustellen, ohne daß er die Berechtigung der
Handelskammer, diesen Betrieb in Anspruch zu nehmen, zu
prüfen hätte. In dem Antrage, den die Handelskammer
in solchem Falle an den Vorsitzenden des Steuerausschuffes
zu richten hat, sind diejenigen Niederlaffungen, Betriebe
oder Betriebsstätten, welche die Kammer als beitrags⸗
pflichtig in Anspruch nimmt, genau zu bezeichnen. Es

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