164

Handelskammergesetz.

empftehlt sich, solche Anträge so frühzeitig an die Vor—
sitzenden der Steuerausschüsse zu richten, daß ihnen im
unmittelbaren Anschluß an das Veranlagungsgeschäft ent⸗
sprochen werden kann (etwa um die Mitte des Februar),
Erlaß des Handelsministers vom 16. November 1897
(MBl. d. H. u. GV. 1903 S. 271).
5. Die Handelskammer hat gegen den Zerlegungs⸗
beschluß kein Rechtsmittel. Gegen die Zerlegung, die auf
ihren Antrag erfolgt, steht allein dem Abgabepflichtigen
die Berufung an die Bezirksregierung offen, die endgültig
entscheidet. Nur auf diesen Fall bezieht sich — im Hin⸗
blick auf die in Anm. 4 dargestellte derzeitige Rechtslage
— der Abj. I, während die von Amts wegen er—
folgenden Zerlegungsbeschlüsse der Steuerausschüsse der
Anfechtung des Zensiten — und der beteiligten Gemeinden
— nach Maßgabe des in Anm, 4 abgedruckten 8 38
Abs. 8 des Gewerbesteuergesetzes unterliegen. Im Falle
des Abs. I kann sich die Berufung nur gegen die Richtig—⸗
keit der bei der Zerlegung festgestellten, auf die einzelnen
Betriebe entfallenden Teilbeträge richten. Über die
Frage der Beitragspflicht dagegen ist in dem im
z 29 geordneten Verfahren zu entscheiden (val. Anm. 4
zu 8 29).
6. Indem sie nach dem zu hebenden Prozentsatze für
jeden Pflichtigen den Betrag bestimmt, den er als
Handelskammerbeitrag zu entrichten hat. Eine be—
sondere Benachrichtigung des Abgabepflichtigen ist nicht vor—
geschrieben: ihre Stelle vertritt die Zahlungsaufforderung,
mit der die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (5 29). Über
die Rückwirkung von Ermäßigungen der staatlich veran⸗
lagten Gewerbesteuer, die im Rechtsmittelberfahren erzielt
werden, auf die Handelskammerbeiträge s. Aum. 3 zu g 26.
Wegen der Beschränkung der Abgabenpflicht auf die
wahlberechtigten Betriebe in Gemeinden, die eine be—⸗
sondere Gewerbesteuer eingeführt haben, s. Anm. 7 zu
326.