Kostenaufwand. 8 28.

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z 28.

Auf Ersuchen? der Handelskammer haben die J
Gemeinden und Gutsbezirke die Erhebung der Handels⸗
kammerbeiträge gegen eine Vergütung von höchstens
drei vom Hundert der eingezogenen Beiträge zu be—
wirken und die Beiträge durch Vermittelung der Kreis⸗
Steuer⸗) Kassen an die Handelskammer abzuführen.
Die Handelskammerbeiträge sind öffentliche Lasten. 11
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise
wie Gemeindeabgaben eingezogen.?
J. Im Gesetze von 1870 war die Bestimmung ent—⸗
halten, daß die Erhebung der Beiträge auf Anordnung
der Regierung geschehen folle, dagegen war keine Vorschrift
getroffen, die den Handelskammern das Recht gewährte,
Staats- oder Gemeinde⸗ oder sonstige öffentliche Kassen für
die Einziehung ihrer Beiträge in Anspruch zu nehmen.
In der Praxis hat die Beitragserhebung nur vereinzelt
durch einen eigenen Beamten der Handelskammer statt⸗
gefunden. In der Regel sind die Beiträge auf Ersuchen
der Kammer von den staatlichen Kreiskassen oder von den
Gemeindeempfängern eingezogen worden.
Nachdem in Verbindung mit der Neuordnung der
direkten Staatssteuern die Stellung der staatlichen Kreis—
kafsen eine Änderung dahin erfahren hatte, daß diele, deren
Zahl bedeutend vermindert wurde, fur die Elementar—
erhebung von Steuern und Renten nicht mehr in Betracht
kamen, sondern nur als Sammelstellen tätig find, war
es auch ausgeschlossen, daß fie fernerhin die Elementar—
erhebung der Handelskammerbeiträge übernahmen. Da
ferner für die Gemeinden eine Verpflichtung zur Hebung
dieser Beiträge weder gesetzlich vorgesehen war noch im
Kommunalauffichtswege begründet werden kaun, so waren
die Handelskammern der Gefahr ausgesetzt, bei ablehnender