168 Handelskammergesetz.

Haltung der Gemeinden die Beiträge selbft einziehen zu
müfsen, eine Aufgabe, die wenigstens für Handelskammern
mit räumlich ausgedehnten Bezirken entweder gar nicht oder
nur mit Schwierigkeiten durchzuführen wäre.
Die Novelle begründete deshalb, um die Einziehung der
Handelskammerbeiträge zu sichern, für die Gemeinden und
Gutsbezirke die im Abs. J euthaltene Verpflichtung.
Die bisher erforderliche Anordnung des Regierungs⸗
präsidenten zur Erhebung der Beiträge ist in der Novelle
fortgefallen, weil es ihrer weder für die Gemeinden und
Gutsbezirke bedarf, die kraft Gesetzes zur Erhebung der
Beiträge verpflichtet sind, noch für die Vollstreckbarleit der
Beiträge, die aus Abs. 11 ohne weiteres folgt.
2. Den Handelskammern steht es frei, die Einziehung
der Beiträge auch in anderer Weise, z. B. durch Selbst⸗
einziehung zu bewirken. Ihrem Ersfuchen auf Einziehung
der Beiträge müssen die Gemeinden und Gutsbezirke ent—
sprechen, wofür sie Anspruch auf 3 v. H. der eingezogenen
Beiträge haben. Diese Vergütung von 3 v. H. umfaßt
die gesamte von den Gemeinden dabei zu entfaltende Tätig⸗
keit, einschließlich der Übersendung der eingezogenen Bei—
träge, so daß besondere Portokosten hierfür den Handelskam⸗
mern nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Auch
die weitere Übersendung der Beiträge an die Handelskammern
 durch die Kreiskafsen beruht auf gesetzlicher Ver⸗
pflichtung, bei deren Erfüllung ein Abzug von Porto—⸗
kosten nicht statthaft ist, Erlaß des Handelsministers vom
21. August 1906 (MBl. d. H. u. GV. S. 301).
Die Handelskammer, die von der im 8 28 Abs. J vor⸗
gesehenen Art der Einziehung der Handelskammerbeiträge
Gebrauch macht, ist nicht verpflichtet, alle Beiträge der
Gemeinde zur Einziehung zu überweisen. Die Möglichkeit,
einen Teil der Beiträge durch die Gemeinde zu erheben
und den übrigen Teil selbst einzuziehen, ist durch das Gefetz
nicht verschlossen, Min.«Erlaß v. 53. Sept. 1907 (MBl.
d. H. u. GB. S. 324).