Kostenaufwand. F 209. 167

Der im Gesetz vorgesehene Satz von 3 v. H. als Ver⸗
gütung für die Einziehung und Abführung der Handelskammerbeiträge
 ist die Obergrenze, unter die im Wege
der Vereinbarung heruntergegangen werden kann. Die
Einziehung durch die Gemeinden und Guisbezirke erfolgt
auf Grund von Hebelisten, die ihnen von der Handels⸗
kammer mitzuteilen sind. Sie geschieht am zweckmäßigsten
in Verbindung mit der Einziehung der Staats- und Ge⸗
meindesteuern.

3. Im Verwaltungszwangsverfahren nach den
Grundfaͤtzen der Verordnung, betr. das Verwaltungszwangs⸗
verfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. No⸗
vember 1899 (Gessamml. S. 545). Vollstreckungsbehörde
ist, insoweit die Einziehung der Beiträge durch die Ge—
meinden oder Gutsbezirke erfolgt, deren Vorstand (534 Abs.1
a. a. O.); wenn sie durch die Handelskammer bewirkt wird,
ist die Vollstreckungsbehörde nach 54 Abs. 3 daselbst von
der Bezirlsregierung (in Berlin Polizeipräfidium) zu be—
stimmen.

8 29.

Einsprüche gegen die Heranziehung zu Handels-⸗1
kammerbeiträgen sind innerhalb zweier Wochen nach
der Zahlungsaufforderung bei der Handelskammer
anzubringen, die darüber beschließt.“ Gegen den Be⸗
schluß findet innerhalb zweier Wochen nach der Zu⸗
stellung die Klage beim Bezirksausschusse stati, gegen
dessen Endurteil nur das Rechtsmittel der Revision
zulässig ist.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. II
Einsprüche, welche sich gegen den dem Handels-III
kammerbeitrage zu Grunde liegenden Satz der staatlich
veranlagten Gewerbesteuer richten, sind unzulässig.**