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Handelskaumergesetz.

1. Der Beschluß ist schriftlich abzufafsen und dem
Einiprechenden zuzustellen.
Der Einspruch wird sich in der Regel auf folgende
Behauptungen gruͤnden:
1. daß der Einsprechende überhaupt nicht beitragspflichtig
sei, weil sein Betrieb nach den Grundsätzen der 8838
und 4 die Beitragspflicht nicht begründe, I
daß ein Teil der mit Zuschlägen belegten Gewerbe—
steuer auf Grund des 8 26 Abs. J des Gesetzes von
Zuschlaͤgen freizulafsen sei, weil die Niederlassung, der
Betrieb oder die Betriebsstätte, auf welche der freizu⸗
lassende Teil der Gewerbesteuer entfalle, ihren Sitz
nicht im Handelskammerbezirke habe oder das Wahl⸗
recht zur Handelskammer nicht begründe
Im Falle zu 2 ist in dem Verfahren des g 29 ausschließlich
 darüber Entscheidung zu treffen, ob die fragliche
Niederlafsung oder Betriebsstätte, der Forderung des Ein⸗
sprechenden gemäß, fur die Bemessung des Handelskammer⸗
beitrags ausscheidet, also über die Beitragspflicht der
Niederlafsung usw., dagegen nicht über den Betrag, um
den demzufolge sein Handelskammerbeitrag zu ermaͤßigen
ist. Dieser ergibt sich vielmehr aus der nach 8 27 Abs.J
zu bewirkenden Zerlegung der Gewerbesteuer durch den
Steuerausschuß bzw. dessen Vorsitzenden, dessen Entscheidung
in dem im 8 27 Abs. 2 bezeichneten Verfahren angefochten
werden kann (Anm. 5 zu 827).
In den im Abs.J des g 29 vorgesehenen Verfahren
ist ferner auch über Ansprüche auf Ermäßigung oder In⸗
abgangstellung von Handelskammerbeiträgen wegen in—
zwischen eingetretener Veränderung und zur Erstattung der
zu Unrecht erhobenen Abgaben zu entscheiden, Entsch. des
OVG. vom 20. Mai 1901 (Bd. 39 S. 306). Dabei ist
aber Voraussetzung, daß die im 8 29 Abs. J vorgesehenen
Fristen eingehalten find, also namentlich innerhalb zweier
Mochen nach der Zahlungsaufforderung Einspruch erhoben