Kostenaufwand. F209. 169

worden ist. Diese Vorausfetzung kann in der Regel nicht
erfüllt werden, wenn der Steuerpflichtige auf Grund der
Ermäßzigung der für seinen Betrieb veranlagten Gewerbe—
steuer entsprechende Herabsetzung des Handelskammer—
beitrages fordert, weil das zur Ermäßigung der Gewerbe—
steuer führende Rechtsmittelverfahren zur Zeit der Ein⸗
forderung der Handelskammerbeitraäge im allgemeinen noch
nicht abgeschlossen sein wird. Für folche Fälle ist das
Verwaltungsstreitverfahren ausgeschlossen, Anm.3 zu 826.
Sie werden vielmehr im Wege der Aufsichtsbeschwerde an
den Handelsminister zu verfoigen sein.
2. Die Revision geht an das Oberverwaltungsgericht.
Sie kann nur auf die in Anm. 6 zu 8 15 angegebenen
Gründe gestützt werden.
3. Der Handelskammerbeitrag ist also trotz Ein⸗
fpruchs zu zahlen. Er wird zurückerstattet, insoweit
der Einspruch für begründet anerkannt wird.
4. Daß in dem Einspruchsverfahren gegen die Her⸗
anziehung zu Handelskammerbeiträgen nicht der Satz der
staatlich veranlagten Gewerbesteuer angegriffen werden dürfe,
folgt aus der Erwägung, daß den Handelskammern eine
Einwirkung auf die staatliche Gewerbesteuerveranlagung
nicht zusteht, und daß gegen diese Veranlagung die in dem
Gesetze vom 24. Juni 1881 gegebenen Rechtsmittel ergriffen
werden können Gegründung der Novelle S. 13). Eine
auf diesem Wege herbeigeführte Ermaäßigung der Gewerbe⸗
steuer bedingt die Herabfetzung der Handelskammerbeiträge.
Vgol. hierüber vorstehende Anm. 2 am Ende.
5. Abs. J und II des 8 29 finden nach ihrer Faffung
auch auf solche Handelskammerbeiträge Anwendung, die
als Zuschlaͤge zu einer besonderen Gemeindegewerbe—
steuer aufgebracht werden. (G 26 Abs. 11) Abs. iII hiu—
gegen berückfichtigt — anscheinend versehentlich — nur den
Fall, daß es fich um Prozente der staatlich veranlagten
Gewerbesteuer handelt. Immerhin wird es unbedenktlich