170 Handelskammergesetz.

sein, Einsprüche, die fich gegen den dem Handelskammer—
beitrage zugrunde liegenden Satz einer besonderen kommu—
nalen Gewerbesteuer richten, ebenfalls abzuweisen; mit der
Begründung, daß die Handelskammer an der Bemeffung
dieses für sie feststehenden Satzes keinen Anteil habe, und
Anfechtungen der Veranlagung daher derjenigen Behörde
gegenüber geltend zu machen seien, welche die Veranlagung
bewirkt habe.

830.

Die Handelskammer ist befugt, zur Deckung der
Kosten von Anstalten, Anlagen und Einrichtungen,“
die für einzelne Teile des Handelskammerbezirks oder
für einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt
sind, oder ihnen vorzugsweise zugute kommen, die
Beitragspflichtigen dieser Bezirksteile oder Betriebs⸗
zweige zu besonderen Beiträgen? heranzuziehen. Be⸗
vor solche Anstalten, Anlagen und Einrichtungen ins
Leben gerufen werden,“ ist den Beteiligten? Ge—
legenheit zu geben, sich über deren Zweckmäßigkeit
zu äußern.
II. Zur Verwaltung solcher Einrichtungen sind Ver—
treter der beteiligten Bezirksteile oder Betriebs—
zweige in angemessener Zahl heranzuziehen; sie kann
örtlichen oder fachlichen Ausschüssen übertragen
werden, die aus Mitgliedern der Handelskammer
und Vertretern der beteiligten Bezirksteile oder
Betriebszweige zu bilden sind.
III. Die auf Grund dieser Bestimmungen gefaßten
Beschlüsses? unterliegen der Genehmigung des
Ministers für Handel und Gewerbe.

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