Koftenaufwand. F 30. 171

1. 8 30 beruht auf der Novbelle von 1897, in deren
Begründung (S. 13/14) für die Bestimmung folgende Er⸗
wägungen geltend gemacht werden:

In verschiedenen Gesetzen, zuletzt in 8 18 Abs. 2
des Gesetzes über die Landwirtschaftskammern, ist der
Grundsatz zum Ausdruck gelangt, bei Aufbringung der
Kosten für solche Einrichtungen oder Maßnahmen
oͤffentlich⸗ rechtlicher Gemeinschaften, die einzelnen Teilen
der Gemeinschaft in besonders hohem (oder in besonders
geringem) Maße zugute kommen, eine entsprechende
Mehr⸗ (oder Minder-⸗) Belastung eintreten zu laffen.
Da gerade auf dem den Handelskammern zugewiesenen
Verwaltungsgebiete häufig Einrichtungen in Frage
kommen werden, die für einzelne Gruppen der Be—
teiligten entweder ausschließlich oder doch in erster
Linie bestimmt sind, wie Fortbildungsschulen für
einzelne Ortschaften, Fachschulen für bestimmte Be—
triebszweige u. a., so ist dieses Prinzip auch für die
Handelskammern angenommen und dem Bedürfniffe
gemäß in der Richtung weiter ausgebaut worden, daß
die Prägravierung nicht nur für räumliche Teile des
Kammerbezirks, sondern auch für einzelne Betriebs⸗
zweige zugelassen ist.
Die Verwaltung solcher Einrichtungen kann un⸗
geachtet der Mehrbelastung einzelner Interessenten⸗
gruppen bei der Handelskammer verbleiben. Der
Abs. 2 gibt aber auch die Möglichkeit, den prägra⸗
vierten Gruppen einen größeren Einfluß auf die Ver—
waltung der fraglichen Einrichtungen zu gewähren,
indem er zu dem Zwecke die Einsetzung örtlicher und
fachlicher Ausschüsse vorfieht, bei deren Zusammen⸗
——
zweige besonders zu berücksichtigen find.
Im Abgeordnetenhause ist die Regierungsvorlage dahin
ergänzt worden, daß