172 Handelskammergesetz.

die Vorausbelastung nur eintreten soll, nachdem den
Beteiligten Gelegenheit gegeben worden ist, sich über
die Zweckmäßigkeit der fraglichen Austalt usw. zu äußern,
auch wenn die Verwaltung der Einrichtung bei der
Handelskammer verbleibt, doch Vertreter der beteiligten
Bezirksteile oder Betriebszweige in angemessener Zahl
dazu herangezogen werden sollen.
2. Die Anstalten, Anlagen und Einrichtungen
können der mannigfaltigsten Art sein, wofern sie nur entweder
die Förderung von Handel und Gewerbe oder die Aus⸗—
bildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz der darin
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge bezwecken (F 38 Abs. II).
Es fallen darunter z. B. Börsen, Verkehrs- und Schiffahrts⸗
anlagen, aber andererseits auch Fortbildungs⸗ und Fach—
schulen.

2.

3. Es handelt sich hier nur um solche steuerlichen
Beiträge, die allgemein den Wahlberechtigten der vor—
ausbelasteten Bezirksteile oder Betriebszweige auferlegt
werden sollen, nicht um Gebühren, die von den ein—
zelnen für die tatsächliche VBenutzung der Einrichtung
usw. gefordert werden. Unter die Bestimmung fallen daher
beispielsweise nicht: Schulgelder für den Besuch einer ge—
werblichen Schule, Eintrittsgelder und laufende Beiträge
der Borsenbesucher, Gebühren für Verkehrs- oder Schiff⸗
fahrtsanlagen u. ä.
4. Das gleiche gilt, wenn eine Vorausbelastung für
derartige bereits bestehende Anstalten usw. eintreten
soll, sei es, daß sie bisher von der Handelskammer aus
ihren Gesamtmitteln, sei es, daß sie von anderen Be—⸗
teiligten unterhalten worden sind und nunmehr auf die
Handelskammer übergehen. Auch in solchen Fällen darf
eine Vorausbelaftung erst nach Anhörung der Beteiligten
(J. Anm. 5) über die Zweckmäßigkeit der Einrichtung be—
schlossen werden. J
5. Beteiligt find diejenigen zur Handelskammer Bei⸗
tragspflichtigen, die durch die Vorausbelastungbetroffen