Kostenaufwand. 8 31. 173

werden. Gelegenheit zur Außerung kann ihnen durch An—
beraumung einer mündlichen Besprechung der Angelegen⸗
heit oder auch auf schriftlichem Wege gegeben werden.
6. Die Beschlüsse müssen enthalten:
1. die Bezeichnung der fraglichen Einrichtung usw.
2. die Angabe derjenigen Bezirksteile oder Betriebs—
zweige, für welche die Vorausbelastung eintreten soll,
8. den Umfang der Vorausbelastung,
4. Bestimmungen über die Heranziehung von Vertretern
der beteiligten Bezirksteile oder Betriebszweige oder
über die Bildung eines örtlichen oder fachlichen Aus⸗
schusses zur Verwaltung der Einrichtung ufw.
Außerdem ist der Nachweis der Anhörung der Be—
teiligten unter Mitteilung des Ergebnisses zu sühren.
7. In dem Beschluffe wird die Vorausbelastung ein⸗
zelner Bezirks- oder Betriebszweige in der Regel fuͤr die
Dauer der fraglichen Einrichtung oder für einen längeren
Zeitraum und nur ausnahmsweise in Beschränkung auf
das laufende Rechnungsjahr auszusprechen sein. Demgemäß
wird auch die ministerielle Genehmigung regelmäßig für
einen längeren Zeitraum erteilt werden und wirkt alsdann
innerhalb dieses Zeitraums für jedes Rechnungsjahr. Daß
es daneben einer besonderen Genehmigung gemäß 8 31
für solche Jahre, in denen die von den Vorausbelafteten
insgesamt zu entrichtenden Handelskammerbetträge mehr als
10 v. H. der Gewerbesteuer betragen, bedarf, darüber val.
Anm. zu8 31.

831.

Einer vorgängigen Genehmigung des Ministers J
für Handel und Gewerbe bedarf es, wenn die Be—
schaffung des Aufwandes für ein Jahr einen zehn
Prozent der Gewerbesteuer übersteigenden Zuschlag
—A