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Handelskammergefetz.

II. In diesem Falle kann der Minister für Handel
und Gewerbe die etatsmäßigen Kosten in der Ge⸗
samtsumme so weit herabsetzen, daß der zu ihrer
Deckung erforderliche Zuschlag nicht mehr als zehn
Prozent der Gewerbesteuer beträgt.*

1. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn
die allgemeinen Handelskammerbeiträge zusammen mit der
nach 8 30 Beitragspflichtigen einzelner Bezirksteile oder
Betriebszweige auferlegten Vorausbelastung 10 v. H. der
staatlich veranlagten Gewerbesteuer übersteigen.
2. Die Bestimmung berücksichtigt den Fall nicht, daß
eine Handelskammer nur aus Gemeinden besteht, in
welchen die Handelskammerbeiträge durch Zuschläge zu
einer besonderen Gewerbesteuer (5 26 Abs. M aufgebracht
werden. Um der Abficht des Gesetzes gerecht zu werden,
wird in diesem Falle die Gesamtfsumme der staatlich ver⸗
anlagten Gewerbesteuer der wahlberechtigten Betriebe be—⸗
rechnet und daraus festgestellt werden müssen, ob der durch
Zuschläge zur besonderen Gewerbesteuer zu deckende Bedarf
mehr als 10 v. H. dieser Gefamtsumme darstellt. Trifft
dies zu, so ist die Genehmigung des Handelsministers zur
Erhebung der Zuschläge in dieser Höhe einzuholen.
3. Nur die Gesfamtsumme der Ausgaben darf der
Minister herabsetzen, nicht aber einzelne Ansätze des
Voranschlags ermäßigen. Es ist vielmehr der Handels⸗
kammer überlassen, durch welche Kürzungen im einzelnen
sie dafür sorgen will, daß die vom Minister festgesetzte
Gesamtsumme nicht überschritten werde.
4. Nach dem Gesetze von 1870 war die Genehmigung
der Regierung — seit dem Inkrafttreten des Zuständigkeitsgesetzes
 des Ministers — ferner erforderlich, „wenn der
borgelegte Etat überschritten werden soll“. Diese
Bestimmung ist bei der Beratung der Novelle im Hause der
Abgeordneten gestrichen worden, nachdem regierungsseitig