Geschäftsführung. 86 32, 33. 175

erklärt worden war, daß fie praktische Bedeutung bisher
nicht erlangt habe und so undeutlich gefaßt sei, daß ihre
Tragweite mit Sicherheit nicht erkennbar wäre. Dabei hob
der Regierungsvertreter hervor, daß die ministerielle Ge—
nehmigung aber jedenfalls erforderlich sei, wenn fich im
Laufe des Rechnungsjahres die Notwendigkeit herausstelle,
die Handelskammerbeiträge so zu erhöhen, daß fie infolge⸗
dessen 10 v. H. oder den vom Minister genehmigten Pro—
zentsatz überschritten (Haus der Abg. StenBer. 1897 S. 2977).

Geschäftsführung.
g 32.
Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handels—
kammer aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
oder zwei Stellvertreter desselben. Im Falle des
Ausscheidens des Vorsitzenden oder seiner Stellver—
treter vor der gesetzlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl
für den Rest dieser Zeit.

833.

Die Handelskammern können die Offentlichkeit J
ihrer Sitzungen beschließen.
Ausgenommen von der öffentlichen Beratung 11
sind diejenigen Gegenstände, welche in einzelnen
Fällen den Handelskammern als für die Offent⸗
lichkeit nicht geeignet von den Behörden bezeichnet?
oder von ihnen selbst als zur öffentlichen Beratung
nicht geeignet befunden werden.
1. Gleiche Bestimmungen über die Offentlichkeit der
Sitzungen enthielt der 827 des Gesetzes von 1870. Bei
der Beratung der Novelle in der Kommisfion des Haufes
der Abgeordneten wurde beantragt, die Öffentlichkeit der