176 Handelskammergesetz.

Sitzungen, abgesehen von den in Abs. U aufgeführten
Fallen, gesetzlich vorzuschreiben, und zur Begründung des
Antrages angeführt, .daß die zur Beitragsleistung ver⸗
pflichteten Handels- und Gewerbetreibenden das nahe⸗
liegende und berechtigte Interesse hätten, die Verhand⸗
lungen der Handelskammern gewissermaßen kontrollieren
zu können. Dieses Interesse werde befonders lebhaft sein,
wenn es sich um Anträge handele, die aus den erwähnten
Kreisen bei der Handelskammer gestellt selen. Aber nicht
nur die direkt beteiligten, sondern auch außenstehende Kreise
haätten ein Interesse daran, sich über die Verhandlungen
der Handelskammern zu orienlieren und zu wissen, in
welcher Weise diefelben geführt werden. Damit solle ein
Mißztrauen gegen die Handelskammern und deren Ver⸗
handlungen nicht ausgesprochen sein. Die Offentlichkeit des
Verfahrens werde gegenwärtig überall gefordert und ein⸗
geführt, wo es angäugig erjcheine, und demzufolge sei fie
auch für die Verhandlungen der Landwirtschaftskammern
borgeschrieben.“
Nachdem der Regierungsvertreter erklärt hatte, daß
die obligatorische Offentlichkeit der Sitzungen der Handelskammern
 — die übrigens in dem Berlepsch'schen Entwurfe
vorgesehen war — bei der Regierung Bedenken nicht
begegne, wurde der Antrag ei n stim mig angenommen
I. Kommissionsbericht S. 36, 36). Im Plenum wurde
in der zweiten Lesung der Beschluß der Kommisfion wider⸗
spruchslos gutgeheißen, dagegen in der dritten Lesung die
obige Fafsung beschlojssen und dadurch der bisherige Zu⸗
stand, wonach es ins Ermessen der Handelskammern ge⸗
stellt ist, ihre Sitzungen öffentlich oder geheim abzuhalten,
aufrechterhalten. Die Gründe, die für diesen Umschwung
der Auffafsung geltend gemachi wurden,) erscheinen keines⸗
wegs überzeugend und nicht geeignet, die Erwãgungen,

Sitzung vom 29. Mai 1897 (StenBer. S. 3072
bis 3075).