Geschuͤftsführung. 8 34. 177

die für den Kommisfionsbeschluß maßgebend waren, zu
widerlegen. Es steht nunmehr bei den Handelskammern
dafür zu sorgen, daß ihre Beratungen, au denen weite
Kreise ein lebhaftes Interesse haben, und die die Offentlichkeit
 gewiß nicht zu scheuen brauchen, nicht hinter ge⸗
schlofsenen Türen stattfinden.
2. Unter den Behörden sind alle Behörden zu ver⸗
stehen, welche Angelegenheiten vor die Handelskammer
bringen. Sie können selbstverständlich nur solche Gegen⸗
stände als nicht für die Öffentlichkeit geeignet bezeichnen,
die von ihnen felbst vor die Handelskammer gebracht
werden, und haben eine entsprechende Mitteilung in
ijedem einzelnen Falle zu machen. Sie brauchen
dabei nicht ausdrücklich zu erklaͤren, daß sie die öffent⸗
liche Verhandlung nicht wünschen, sondern es genügt,
daß sie eine vor die Handelskammer gebrachte Angelegen⸗
heit als „vertraulich“ bezeichnen.

834.

Die Beschlüsse der Handelskammern werden — 1
außer den in den 88 19 und 20 bestimmten Fällen
— durch Stimmenmehrheit; gefaßt. Bei Stimmen—
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.⸗
Bei Wahlen findet das im ersten Absatze des 8 14
bestimmte Verfahren statt.“ Um einen gültigen Be⸗
schluß zu fassen, ist die Ladung aller Mitglieder?
unter Mitteilung der Beratungsgegenstände!s und
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit⸗
glieder erforderlich.“
Über jede Beratung ist ein Protokoll aufzu⸗ II
nehmen.

1. Der abstimmenden Mitglieder. Anwesende, die
sich der Stimmenabgabe enthalten, sind bei der Feststellung
Lusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl. 12