178 Handelskammergesetz.

der Mehrheit nicht mitzurechnen. — Die Bestimmung, daß
zu Beschlüssen der Handelskammer, abgesehen von den
Fällen der 83 19 und 20, einfache Stimmenmehrheit genügt,
ist zwingendes Recht und kann auch durch sftatutarische
Regelung nicht geändert werden. Der Handelsminister
hat deshalb Wahlstatuten, in denen für Änderungen des
Statuts eine DreiviertebMehrheit vorgesehen war, die Be—
stätigung versagt.
2. d. h. dessen, welcher tatsächlich den Vorsitz führt,
also auch des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn er den
Vorsitz führt.
3. Die Einführung eines anderen Wahlverfahrens
durch Statut, wie es nach 8 14 Abs. II fur die Wahlen der
Handelskammermitglieder zugelassen ist, ist für die von der
Handelskammer felbst auszuführenden Wahlen nicht statt⸗
haft. Val. Anm. 3 letzter Abs. zu 8 14 und den dort
angeführten Ministerialerlaß vom 11. März 1905.
4. Unter „Mitgliedern“ im letzten Satze des Abs. J
sind die amtierenden Mitglieder, einschließlich der zu—
gewählten Mitglieder (8 8), zu verstehen. Nicht berück—
fichtigt werden diejenigen, deren Mitgliedschaft auf irgend⸗
welche Weise erloschen ist oder gemäß 8 20 ruht.
5. Nähere Bestimmungen über die Form der Ladung
der Mitglieder, über die Ordnung in den Siztzungen und
die Befngnisse des Vorsitzenden, uͤber die Form und die
Vollziehung des Protokolls u. a. m. kann die Handels—
kammer nach 8 37 in ihrer Geschäftsordnung treffen.

835.
I. Die Handelskammer hat die Rechte einer juri—
stischen Person.
1II. Sie wird nach außen vertreten durch den Vor—
sitzenden oder seinen Stellvertreter.
III. Urkunden, die die Handelskammer vermögens—
rechtlich verpflichten sollen, müssen unter ihrem Namen