Geschäftsführung. F 85. 179

von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen
werden.s

Sie führt ein den heraldischen Adler enthalten⸗ IV
des Siegel mit der Unschrift: Handelskammer zu
(für) ....“

. Die Ausstattung der Handelskammern mit
den Rechten einer juristischen Perfon ist durch die Rovelle
erfolgt und erfüllt einen lange gehegten Wunsch der be—
teiligten Kreise. Vom juristischen Standpunkte aus er—
scheint es nicht ganz richtig, die Handelskammer, die
doch eine Vertretung eines weileren Kreises, der Gefamt—
heit der Wahlberechtigten, ist, zum Träger von Vermögens⸗
rechten zu machen, die strenggenommen eben dieser Ge⸗
santheit zustehen müßten. Edenso wie bei Gemeinden
und Kommunalverbänden diese und nicht ihre Verwaltungs⸗
organe mit juristischer Persoönlichkeit ausgestattet sind und
bei den kaufmännischen Korporationen die Kaufmannschaft
und nicht die zu ihrer Vertretung gewählten Organe
Altestenkollegien, Vorsteherämter usw.), wäre es auch für
die Handelskammern zutreffender gewesen, die juriftische
Persoͤnlichkeit für die Gesamtheit der Wahlberechtigten,
die Kaufmannschaft des Kammerbezirks, zu begründen
Als juriftische Personen kann die Handelskammer
Eigentum und andere Rechte erwerben und darüber ver—
fügen, Verträge schließen und sonstige privatrechtliche Ver—
pflichtungen eingehen, sowie klagen und verklagt werden.
Zur Annahme einer den Wert von 5000 Mk. übersteigenden
Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen ist die
Genehmigung des Konigs oder der durch Königl. Ver—⸗
ordnung bezeichneten Behorde erforderlich, Ausf. Ges. zum
BGB. Art. 6 51und zum Grwerb bon Grundeigenlum
im Werte von mehr als 000 Ne di⸗ Genehmigung des
Handelsministers, das. Art. 78 1.