180 FHandelskammergesetz.

2. Sofern die Handelskammer in einzelnen Fällen
nichts anderes beschließt. Sie ist selbstverständlich berechtigt,
ihre Vertretung nach außen bei einzelnen Gelegenheiten
anderen Mitgliedern zu übertragen.
3. Im Abs. II ist nur die Vollziehung solcher Ur—
kunden geregelt, welche die Handelskammer vermögens—
rechtlich verpflichten, namentlich also von Vertragsurkunden.
Für diese ist die Unterschrift zweier Kammermitglieder er—
forderlich, deren eines ihr Vorfitzender oder einer seiner
Stellvertreter sein muß. Die andere Unterschrift kann von
jedem Kammermitgliede, auch einem der stellvertretenden
Vorsitzenden, geleistet werden.
Für die Vollziehung sonstiger Schriftstücke der Handels⸗
kammer trifft das Gesetz keine Bestimmung. Die Vorschrift des
Gesetzes von 1870, daß alle Ausfertigungen in der in Abs. II
vorgeschriebenen Weife vollzogen werden sollten (ß 29 Ab⸗? M),
ist durch die Nobelle absichtlich auf die im Abs. II aufgeführten
Urkunden beschränkt worden, um durch diese Fassung die Be⸗
fugnis für die Handelskammer zu begründen, über die Voll⸗
ziehung anderer Schriftstücke in ihrer Geschäftsordnung (5 37)
dem Bedürfnifse gemäß Bestimmung zu treffen. Solche Schrift⸗
stücke brauchen nicht notwendig von einem Kammermitgliede
vollzogen zu werden, sondern es steht nichts im Wege,
die Vollziehung minder bedeutsamer Urkunden, z. B. von
Ursprungszeugnissen durch den Sekretär zuzulassen (Be⸗
gründung der Novelle S. 14).
Durch Verfügung des Reichspostamts vom 23. Januar
1904 MBl. d. H. u. GV. 1904 S. 28) ist den Handels⸗
kammern die Berechtigung verliehen, die von ihnen aus—
gehenden unfrankierten Briefsendungen nach Maßgabe der
Bekanntmachung des Generalpostamts vom 28. November
1871 mit dem Vermerk „portopflichtige Dienstsache“ zu
versehen. Die so bezeichneten und mit dem Siegel oder
Stempel der Handelskammer versehenen Sendungen sind
pon dem Zuschlagporto befreit (val. Anm. 7 zu 8 1 ins⸗
besondere S. 62, 63).