Geschäftsführung. 88 36, 37. 181

8 36.

Den Handelskammern ist gestattet, ihre Berichte J
unmittelbar an die Zentralbehörden zu erstatten.
Sie haben von den an die Zentralbehörden er⸗ II
statteten Berichten derjenigen Provinzialbehörde, in
deren Geschäftskreis der Gegenstand fällt, Mittei—
lung zu machen.⸗
1. Dies bezieht sich auch auf die Fentralbehörden des
Reichs (vgl. Anm.5 zu 81). Rach Erlaß des Handels⸗
ministers vom 14. Februar 1896 haben die Handelskammern
von Berichten an die Reichsaäͤmter, worin Fragen von er⸗
heblicherer oder allgemeiner Bedeutung erörtert werden,
dem Handelsminister Abschrift einzureichen. Unter Berichten
sind dabei nicht nur die Schriftstücke zu verstehen, die in
Beantwortung der Frage eines Reichsamts, sondern auch
die, welche aus eigenem Antriebe eingereicht werden, Erlaß
des Handelsministers von 19. Januar 1807 (MBi. d. H.
u. GV. S. 11).
2. Diese Vorschrift bezweckt eine Beschleunigung des
GBeschäftsganges. Die Provinzialbehörden erhalten durch
die gleichzestige Mitteilung der Berichte an die Zentralbehorden
 die Möglichkeit, sofort Stellung zu nehmen und
fich der Zentralbehörde gegenüber zu außern oder etwa
notwendige Ermittlungen unverzüglich einzuleiten. Nicht
erforderlich ist es, daß der Provinzialbehörde jedesmal eine
Abjchrift des Berichts an die Zentralbehörde übersandt
werde, es genügt im allgemeinen eine kurze Inhaltsangabe.

837.

Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts—
führung! werden von der Handelskammer in einer
dem Regierungspräsidenten mitzuteilenden Ge—
schäftsordnung getroffen.