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Haudelskammergesetz.

1. Die Geschäftsordnung kann sich auf alle Gegen—
staͤnde erstrecken, die irgend für die Geschäftsführung der
Handelskammer in Betracht kommen. Insbesondere kaun
darin Bestimmung getroffen werden:
1. über die Vorbereitung und Abhaltung der Sitzungen
der Handelskammer (Form der Einladung der Mit—
glieder, Geschäftsordnung der Sitzungen, Führung und
Vollziehung des Protokolls usw.) vgl. 8 34 Anm. 5;
über die Ausfertigung und Vollziehung von Schriftstücken
 der Handelskammer, soweit sie nicht unter 8 35
Abf. III fallen;
über die Behandlung und Erledigung der laufen⸗
den Geschäfte (Tätigkeitsgebiet des Sekretärs, Heran—
ziehung der einzelnen Mitglieder zur Berichterstattung
und zu Verfügungsentwürfen);
über die Bildung von Kommissionen und Ausschüssen
zur Vorbereitung und Verwaltung einzelner Angelegen⸗
heiten oder Geschäftszweige der Handelskammer. Nach
den bei der Beratung der Novelle in der Kommission
des Abgeordnetenhaufes regierungsseitig abgegebenen
Erklärungen folgt aus der Befugnis der Handels—
kammer, ihre Geschäftsführung zu regeln, insbesondere
auch ihre Berechtigung, örtliche und fachliche Aus⸗
schüsse zu bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zu—
zuweisen (III. Kommisstonsbericht S. 3 und 46). Diese
Ausschüsse und Kommissionen können in der Weise
gebildet werden, daß in ihnen außer Handelskammer—
mitgliedern auch Vertreter der in Frage kommenden
Interessen, die der Handelskammer nicht als Mit—
glieder angehören, Sitz und Stimme haben. Eine
behördliche Genehmigung ist für die Einrichtung solcher
Ausschüsse nicht erforderlich. Nur wenn eine Voraus—
belastung der Bezirksteile oder Betriebszweige, um
die es sich dabei handelt, stattfinden soll, also die
Voraussetzungen des 8 30 zutreffen, ist ministerielle
Genehmigung vorgeschrieben.

3.