Geschaftskreis. g 38. 188

Derartige Kommiffionen und Ausschüsse sind Orgaue der
Handelskammer und als solche nicht befugt, nach außen
jelbständig aufzutreten. Sie dürfen demzufoige auch nicht
unmittelbar an Behörden berichten. Dagegen steht nichts
im Wege, daß ihre Äußerungen von der Handelskammer
Dritten, insbesondere auch Behörden mitgeteilt werden.
Aus dem Aufsfichtsrechte des Handelsministers folgt seine
Berechtigung, vorzuschreiben, daß die Handelskammer ihm
Beschlüsse einzelner Ausschüsfse z. B. von Kleinhandelsaus—
schüfsen, die von der Kammer errichtet sind, regelmäßig
inhaltlich oder im Wortlaut mitteilt.

Geschäftskreis.
838.1

Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im J
allgemeinen durch ihre Bestimmung (8 1) begrenzt.
Sie sind befugt, Anstalten, Anlagen und Ein⸗II
richtungen, die die Förderung von Handel und Ge⸗
werbe,“ sowie die technische und geschäftliche Aus—
bildung.“ die Erziehung? und den sittlichen Schutz;“
der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge be—
zwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unter⸗
stützen.*

1. Abs. J bezieht sich auf die Tätigkeit der Handels—
kammern als beratender Fachorgane, während Abs. II die
Grundlage für eine weitgehende Selbstverwaltung schafft.
Über die Doppelstellung, die die Handelskammern hiernach
einnehmen vgl. Anm. 2 zu 81.
2. Hierunter fallen z. B. Börfen, Handelsmuseen, öffent⸗
liche Lagerhäuser, Verkehrs- und Schiffahrtsanlagen u. a. m.
3. Namentlich Fach- und Fortbildungsschulen, Prämiierung
 von Lehrlingsarbeiten u. a.