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Handelskammergesetz.

4. Hierbei hat man beispielsweise an Veranstaltungen
zur angemessenen Unterhaltung und Belehrung für Gehilfen
und Lehrlinge während der Dauer der Sonntagsruhe ge⸗
dacht (III. Kommissionsbericht S. 38— 39).
„5. Neben dieser allgemeinen Ermächtigung zur
Übernahme von Verwaltungsaufgaben sind den Handels—
kammern eine Anzahl solcher besonderer Aufgaben
zugewiesen, zunächst in den folgenden 88 39 —42 diefes
Gefetzes, sodann aber auch in verschiedenen anderen Reichs⸗
und Landesgesetzen. Die letzteren Aufgaben sind im An—
hang (Abschnitt III dieses Buchs) zufammengestellt.
Von lediglich geschichtlichem Interesse ift das Praͤsen⸗
tationsrecht, das den Handelskammern und den Vorftänden
der kaufmännischen Korporationen für die Bildung des
Volkswirtschaftsrats durch die Verordnung, betr. die
Errichtung eines Volkswirischaftsrats vom 17. November
1880 (GessSammil. S. 367) eingeräumt war. Diese hatten
b0 Personen zu wählen und zu präsentieren, von denen
3015 Vertreter des Gewerbes und 15 Verireter des
Handels — als Mitglieder des Volkswirtschaftsrats berufen
wurden. In gleicher Weise wurden aus 30 von den land⸗
wirtschaftlichen Vereinen präsentierten Personen 15 Ver⸗
treter der Land- und Forstwirtschaft als Mitglieder berufen.
Diesen 45 Mitgliedern traten alsdann noch 30 von den
Ministern für Handel und Gewerbe, für öffentliche Arbeiten
und für Landwirtschaft nach freier Wahl vorgeschlagene
Mitglieder hinzu, unter denen mindestens 15 dem Hand⸗
werker⸗ und dem Arbeiterstande angehören sollten. Die
Berufung der Mitglieder erfolgte auf 5 Jahre durch den
König. Die Aufgabe des Volklswirtschaftsrats bestand
darin, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, welche
wichtigere wirtschaftliche Interessen von Handel, Gewerbe
und Land⸗ und Forstwirtschaft betreffen, desgleichen auf den
Erlaß von Gesetzen oder Verordnungen bezuͤgliche Anträge
und Abstimmungen Preußens im Bundesrate, soweit dieselben
das gedachte wirtschaftliche Gebiet beruͤhren, zu begutachten.