Geschäftstreis. F 30. 185

Der Volkswirtschaftsrat ist seit lange nicht mehr berufen
worden und wird schwerlich wieder berufen werbden. Die
Verordnung vom 17. November 1880 dürfte deshalb, ob⸗
schon sie förmlich nicht aufgehoben worden ist, für beseitigt
zu erachten sein.

839.

Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die J
Handelskammern über die Lage und den Gang des
Handels während des vorhergegangenen Jahres an
den Minister für Handel und Gewerbe zu berichten
und den Bericht im Druck zu vervielfältigen.
Außerdem sind sie verpflichtet, durch die öffent- II
lichen Blätter oder in sonst geeigneter Weise? den
Handel⸗ und Gewerbetreibenden ihres Bezirks fort⸗
laufende Mitteilungen aus den Beratungsproto—
kollen zu machen, sowie summarisch von ihren Ein—
nahmen und Ausgaben Kenntnis zu geben.
1. Nach dem Gesetze von 1870 lag den Handelskammern
eine zweifache Jahresberichterstattung ob. Nach 8 27
Abs. J follten sie am Schlusse jeden Jahres den Handel⸗ und
Gewerbetreibenden ihres Bezirks in einer besonderen Übersicht
von ihrer Wirksamkeit und von der Lage und dem Gange
des Handels und der Gewerbe, sowie fummarisch von ihren
Einnahmen und Ausgaben Kenninis geben. Ferner sollten
fie nach F 32 bis Ende Juni dem Minister uͤber Lage und
Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres
berichten. In der Prarxis ist diesen Vorschriften nur ber⸗
einzelt entsprochen worden. Bei der großen Mehrheit der
Handelskammern hat sich der Brauch herausgebildet, nur
einen Bericht nach Schluß des Kalenderjahres zu erstatten,
der zugleich für den Minister und als Rechenschaftsbericht
für die durch die Handelskammer vertretene Kaufmannschaft