Geschäftskreis. F 389. 187

gemeinen, die Auffassung der Kammer wiedergebenden Teile
noch einen besonderen Teil brachten, der lediglich Berichte
einzelner Firmen enthielt. In dem Erlasse des Handels—
ministers vom 26. Oktober 1901 (MBl. d. H. u. GVB.
S. 290) ist hierzu folgendes bemerkt:
„Einer solchen subjektive Auffassungen einzelner
Firmen darftellenden Berichterstattung kann nicht die
gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einem Be—
richte, welcher die auf Grund eingehender Prüfung
und Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ge—
wonnene Gesamtauffassung einer Handelskammer wieder⸗
gibt. Sie ist ferner, wenn nicht ausdrücklich bemerkt
ist, daß es sich lediglich um Mitteilungen einzelner
Gewerbetreibender handele, irreführend, indem von
den im Jahresbericht einer Handelsvertretung ohne
solchen Zufatz enthaltenen Darlegungen ohne weiteres
angenommen werden muß, daß sie eben die Auf—
fasfung der Handelsvertretung enthalten. Nach alle⸗
dem verdient es den Vorzug, wenn auch im beson—
deren Teil des Jahresberichts die Auffafsungen der
Handelskammer niedergelegt und Berichte einzelner
Firmen nur als Ergänzungen oder Stimmungsbilder
beigefügt werden, und auch dies im allgemeinen nur in
Fällen, in denen es sich um hervorragende oder
charakteristische Unternehmungen handelt. Jedenfalls
aber müssen Berichte von einzelnen Gewerbetreibenden.
für welche die Handelsvertretung nicht die volle Ver⸗
antwortung übernehmen will, ausdrücklich als Privat⸗
bericht kenntlich gemacht werden.“
Die Benutzung der Jahresberichte der Handelskammern
würde wesentlich erleichtert werden, wenn die Anordnung
des Stoffs überall die gleiche wäre. Auch möchte eine
Gleichmäßigkeit im Format, in dem die Berichte gedruckt
werden, anzustreben sein. Nötigenfalls wäre der Handelsminister
 auf Grund seiner Aufsichtsbefugnisse in der Lage,
allgemeine Vorschriften hierüber zu erlassen.