188 Handelskammergefetz.

2. Es genügt beispielsweise, daß die Handelskammern
der Kaufmannschaft die im Abs. I vorgeschriebenen Mit—⸗
teilungen in Form von fortkaufend erscheinenden
Drucksachen machen (II. Kommisjfionsbericht S. 68).
Viele Handelskammern haben sich eigene Blalter geschaffen,
in denen sie nicht nur die Beratungsprotokolle, sondern
auch andere für die Kaufmannfchaft ihres Bezirks wichtige
Mitteilungen veröffentlichen.

840.
An denjenigen Orten, an welchen Handels⸗
kammern ihren Sitz haben. werden von diesen die
Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestätigung
des Regierungspräsidenten — ernannt.
1. Die Bestimmung bezog sich auf die Handelsmäkler
des alten HGB. Nach Art. 66 das. waren die Handels⸗
mäkler amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte,
die vor Antritt ihres Amtes vor Gericht einen Eid dahiu
zu leisten hatten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichien
getreu erfüllen wollten. Sie unterstanden, insoweit sie von
einer Handelskammer ernannt waren, deren Difziplin und
lonnten für Pflichtverletzungen mit Geldbuße von 75 bis
1500 Ml. bestraft werden, EinfGes. zum HGB. vom
14. Juni 1861 (GessSamml. S. 449) Art 9 85. Die
Zurücknahme der Bestellung konnte nach 8 120 Ziff. 3 des
Zuständigkeitsgesetzes durch Klage vor dem Bezirksausschuffe
herbeigefüͤhrt werden. Ein ausschließliches Recht zur Ver⸗
mittlung von Handelsgeschäften siand den amtlichen Handels⸗
mäklern nicht zu.
Für die Vermittlung von Börsengeschäften sind die
amtlich bestellten Handelsmäkler durch das Reichsbörsen⸗
gejetz vom 22. Juni 1896 (KGesBl. S. 157) beseitigt
worden. Die durch dieses Gesetz eingeführten, von der
Landesregierung zu bestellenden und zu vereidenden Kurs⸗
mäkler (ß 80 a. a. O.)) sind zwar verpflichtet, Börsengeschäfte