Geschäftskreis. 88 40, 41. 189

zu vermitteln, haben aber in betreff dieser Tätigkeit keine
amtliche Stellung mehr, fondern stehen den freien Mäklern
völlig gleich. Die amtliche Aufgabe, für welche sie bestellt
sind, besteht ausschließlich darin, daß sie bei der amtlichen
Festsetzung des Börsenpreises von Waren und Wertpapieren
mitwirken. Vor der Bestellung von Kursmaklern, die in
Preußen im allgemeinen den Regierungspräfidenten, in
Berlin dem Oberpräsidenten obliegt, find die Handels
organe, denen die unmittelbare Aufsicht über die Börse
übertragen ist (6 41 Anm. 1), zu hhören, Erlaß des
Handelsministers vom 14. November 1896.
Mit dem Inkrafttreten des neuen HGB. am 1. Januar
1900 ist die Einrichtung amtlicher Handelsmäkler in Wegfall
gekommen; es gibt seitdem nur noch Privatmäkler ohne
amtliche Bestellung. Der obige 8 40 ist dadurch gegen⸗
standslos geworden. Dagegen sieht das BGB. und das
neue HGB. für gewisse Verkäufe und Käufe die Bestimmung
vor, daß sie nur von öffentlich dazu ermächtigten Handelsmäklern
 vorgenommen werden dürfen. Diefe öffentliche
Ermächtigung wird von den Handelskammern und den
Vorständen der kaufmaͤnnischen Körperschaften erteilt. Vgl.
Anhang (I) unter b.
841.
Börsen! und andere für den Handelsverkehr be⸗
stehende öffentliche Anstalten? können unter die
Aufsicht der Handelskammer gestellt werden.?
1. In betreff der Börsen vgl. 81 des Vörsengesetzes
vom 22. Juni 1896 (RGesBl. S. 157).
Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung
der Landesregierung. Diese ist befugt, die Aufhebung
bestehender Börsen anzuordnen.
Die Landesregierungen UÜben die Aufsicht über die
Börsen aus. Sie können die unmittelbare Aufsicht
den Handelsorganen (Handelskammern, kaufmännischen
Korporationen) übertragen.